Vollmacht

Auch im Verwaltungsverfahren kann sich der Bürger durch Bevollmächtigte und Beistände grundsätzlich vertreten lassen, es sei denn, es handelt sich um „höchstpersönliche Rechtsgeschäfte", z.B. bestimmte eigene Willenserklärungen (Standesamt!), § 79 LVwG. 

Der Bevollmächtigte sollte sich die Vollmacht von vornherein schriftlich geben lassen und sie vorweisen, denn die Verwaltung kann das von ihm verlangen, § 79 Abs. 2 LVwG.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein