Vergleich

Die Verwaltung darf in Ermessensangelegenheiten, wenn die Sach- und Rechtslage ungewiss ist, mit dem Bürger einen Vergleich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen, § 122 LVwG. 

Ferner ist der Vergleich vor den Verwaltungsgerichten möglich und üblich, § 106 VwGO. Auf dem Gebiet des Privatrechts ist die Verwaltung - im Rahmen des Haushaltsrechts - wie jeder Bürger frei, einen V. zu schließen, § 779 BGB.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein