Untersuchungsmaxime

Untersuchungsmaxime (-grundsatz): Der UG, auch „Offizialmaxime" genannt, beinhaltet, daß ein Lebenssachverhalt von Amts wegen erforscht wird und der Entscheidende nicht an das Vorbringen von Parteien gebunden ist, wie es bei Zivilgerichten üblich ist („Antragsmaxime"). 

Der UG gilt in der Verwaltung, §§ 82 bis 84 LVwG, und bei den Verwaltungsgerichten, § 86 LwGO. Die Verwaltung kann daher im Verwaltungsverfahren auch Beweismittel heranziehen (Zeugen hören und Urkunden beiziehen), wenn kein Beteiligter dies beantragt hat.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein