Unfallmeldung

Ein Unfall eines Schülers in der Schule muß der Ausführungsbehörde für die Unfallversicherung unverzüglich auf dafür vorgesehenen Vordrucken gemeldet werden (s. NBl. >> Verbandbuch). 

Der Unfall eines Lehrers mit Körperschaden im Dienst oder auf dem Wege zum Dienst ist als „Dienstunfall" auf besonderem Vordruck ebenfalls auf dem Dienstweg dem Ministerium zu melden. 

Ein Unfall des Lehrers im Dienst ohne Körperschaden ist nicht ein „Dienstunfall"; er muß gemeldet werden, wenn Dritte verletzt worden sind (formlos schriftlich). 

Ein Ersatz des Sachschadens (Auto) ist nach § 96 b LGB nur ausnahmsweise möglich. Derartige Anträge sind auf dem Dienstweg an das Landeschulamt zu stellen.

Auch außerdienstliche Unfälle (z.B. Freizeit, Ferien) sind auf besonderem Vordruck zu melden.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein