Umzugskosten

Lebt ein Beamter von seiner Familie getrennt und ist sein Umzug an den Dienstort schriftlich angeordnet worden, so kann er die Umzugskosten von dem Dienstherrn ersetzt verlangen, solange er umzugswillig ist. 

Solange die Trennung und der Umzugswille andauern, kann er Trennungsentschädigung verlangen, solange ihm der Dienstherr nicht eine Wohnmöglichkeit nachweist. 

Die Trennungsentschädigung umfaßt Trennungsgelder, das ist der pauschale Ersatz für die doppelte Haushaltsführung, Ersatz der Mietkosten am Dienstort, gelegentliche Heimreise und die dafür entstehenden Fahrkosten der 2. Klasse des Bundesbahn, ferner die Fahrkosten der Ehefrau für die Reise zur Besichtigung einer Wohnung. 

Bei täglicher Rückkehr zum Wohnort werden Fahrkosten ersetzt und Verpflegungszuschüsse gezahlt. 

Ist der Umzug dann möglich, werden als Umzugskosten i.e.S. die Kosten des Transports und die Fahrt der Familie übernommen (Spediteurrechnung nur nach mindestens 2 Kostenvoranschlägen!) und mögl. Mehraufwendungen durch Hotelübernachtung am Umzugstag. 


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein