Titel

Titel und Titelverwalter: 

Sofern mit „Titel" der Haushaltsansatz gemeint ist, siehe näheres unter >> Haushalt, zum Titelverwalter s. näheres unter >> Betriebsmittel, >> Auszahlungsanordnung.

Der Titel als akademischer Grad oder ehrenhalber verliehene Auszeichnung kann im Privatrechtsverkehr geführt werden, bei akademischen Graden nach dem Spezialgesetz, bei staatlichen Auszeichnungen, wie z.B. dem als Titel verliehenen „Professor", nach den Spezialerlassen des Verleihenden. 

Vom Titel ist die Amtsbezeichnung (>> Amt), erst recht die >> Funktionsbezeichnung zu unterscheiden.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein