Rückzahlung

Rückzahlung überzahlter Geldleistungen kann die Verwaltung vom Bürger (das ist hier auch der Bedienstete) verlagen, wenn 

a) bei der Rücknahme des Verwaltungsaktes der Vertrauensschutz fehlte, d.h. wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes hätte erkennen können, und
 
b) das Erhaltene nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung noch vorhanden, also nicht verbraucht ist, oder das Erhaltene zwar verbraucht ist, aber der Bürger, der die Geldleistung erhalten hat („der Begünstigte"), sich hierauf nicht berufen kann, weil er die Rechtswidrigkeit der Überzahlung erkannt hatte; § 116 Abs. 2 LVwG. 

Zum Begriff der „groben Fahrlässigkeit" siehe >> Amtspflichtverletzung.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein