Rückgriff

Rückgriff ist das Inanspruchnehmen eines Beamten durch die Verwaltung für Schäden, die die Verwaltung einem Dritten ersetzt hat, weil dieser Beamte seine Amtspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, § 94 LBG.

Näheres siehe >> Amtspflichtverletzung.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein