Regierungsakte

unter Regierungsakte versteht man nicht anfechtbare Akte der „Regierung" im weitesten Sinne, die auf sog. „Leitungsfunktionen" beruhen, z.B. Wahlakte, Fachaufsichtsmaßnahmen, Aufstellung von Stellenplänen, Personalentscheidungen, die nicht unmittelbar den Rechtskreis des Betroffenen berühren (zum sog. Grundverhältnis des Bediensteten s. >>innerdienstliche Weisung). 

Die Regierungsakte  sind ebenso wenig „justizförmlich" angreifbar wie innerdienstliche Weisungen. 
Siehe auch Dienstaufsichtsbeschwerde, ferner Organisationsgewalt.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein