Personalakten

>> Akteneinsicht
Die Personalakten sind die den Beamten persönlich betreffenden >> Akten und unterliegen daher besonderem Schutz vor Einsichtnahme Dritter. 

Disziplinarvorgänge sind nicht zu ihnen zu nehmen, sondern als Nebenakte zu führen, wenn sie nicht in den Sachakten ohne >> Disziplinarverfahren abgeheftet werden. 

Die >> Prüfungsakte ist nicht Bestandteil der Personalakte.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein