Offenbare Unrichtigkeiten

Offenbare Unrichtigkeiten in Verwaltungsakten: Schreib- und Rechenfehler sowie sonstige, dementsprechend deutlich als nicht gewollt erkennbare Fehler berühren die Gültigkeit des VA nicht. 
Die o.U. kann (muß aber nicht) von der Behörde jederzeit berichtigt werden, § 111 LVwG. 
Weil es eine „Kann"-Vorschrift ist, gibt es keinen Berichtigungsanspruch des Bürgers, der ja in seinen Rechten auch tatsächlich nicht betroffen ist. 
Deshalb hat er - Analogieschluss - erst recht keinen Anspruch, o.U. in amtlichen Schreiben berichtigen zu lassen, die keinen VA darstellen. 

Vom offenkundigen Versehen, das weder Zuständigkeit noch Inhalt noch zwingende Form des VA berührt, sind zu unterscheiden sonstige Formfehler sowie der inhaltliche Verstoß gegen das Gesetz, s. dazu >> Rechtsmittel und >> Verwaltungsakt.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein