Öffentliche Sicherheit

Öffentliche Sicherheit oder Ordnung: 
Nach § 171 LVwG sind die >> Ordnungsbehörden und die Polizei, sofern nicht schon ein Spezialgesetz dies vorschreibt, im Rahmen der Gesetze nach pflichtgemäßem Ermessen verpflichtet, notwendige Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwenden, durch die die öff. Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (polizeiliche Generalklausel). 

Die Ordnungsbehörden können zu gleichem Zweck Verordnungen erlassen. 
Die alte Bezeichnung „PolizeiVO" für derartige VOen ist abgelöst durch die Bezeichnungen „Landes-", „Kreis-", „Amts-" und „Gemeinde-VO" (es folgt die nähere Bezeichnung des geregelten Gegenstandes), § 172 LVwG.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein