Körperschaft

Körperschaft des öffentlichen Rechts: 
man unterscheidet die KöR mit Gebietshoheit (Gebietskörperschaften), das sind Länder, Kreise, Ämter und Gemeinden, und KöR ohne Gebietshoheit. 
Die letzten sind rechtsfähige, mitgliedschaftlich organisierte Verwaltungseinheiten, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen. 
Sie haben Organe, werden durch Gesetze errichtet und nach einer Satzung verwaltet, §3 37, 38 LVwG. 
Hauptbeispiel für Schl.-H. nach Inkrafttreten des HochschulG sind die Hochschulen des Landes. 
Ferner ist den Kirchen die Stellung von KöR verliehen worden.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein