Körperliche Züchtigung

Die körperliche Züchtigung an öffentlichen Schulen in Schl.-H. ist unzulässig (§ 7 Abs. 2 der Lehrerdienstverordnung). 

Schulstrafen („Erziehungsmaßnahmen") richten sich vielmehr ausschließlich nach SchulG § 45

Das Recht der Notwehr und des Notstandes bleiben jedoch unberührt (§ 7 (2) Satz 2 LehrerdienstO).

Die Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff (hier: eines Schülers) von sich oder einem anderen (Hier: einem anderen Schüler oder Kollegen) abzuwehren.

Notstand liegt vor, wenn der Lehrer selbst oder sein Angehöriger sich in einem unverschuldeten Notstand befinden und der Lehrer auf Dritte körperlich einwirken muß, um sich oder den Angehörigen aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zu retten (Beispiel: Katastrophe im Schulgebäude).

Die körperliche
Züchtigung außerhalb der öffentlichen Schulen steht ebenfalls nur den Erziehungsberechtigten zu; im übrigen ist sie auch dort auf die Fälle der Notwehr und des Notstandes beschränkt.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein