Hausrecht

Im LVwG nicht ausdrücklich geregelt, gewohnheitsrechtlicher Begriff.

Das Hausrecht als Teil der >> Organisationsgewalt und der Wahrnehmung der (privatrechtlichen) Eigentümerfunktion durch den Behördenleiter schützt Dienstgebäude und -betrieb und gegebenenfalls Sitzungen von Organen und Gremien. 

Der Behördenleiter kann die Wahrnehmung des Hausrechts anderen Bediensteten übertragen, in >> Ausschüssen, aber auch bei >> Organen obliegt dem Vorsitzenden das Hausrecht (für Ausschüsse vgl. § 101 LVwG).
Da das Hausrecht der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dient, haben private Spannungen zwischen Bürger und Bediensteten als Grund, den Zutritt zu den Amtsräumen zu verweigern, auszuscheiden.

Außerdem findet das Hausrecht in den Gesetzen, insbesondere am Grundgesetz seine Schranke. 
Verdichtet sich die Ausübung des Hausrechts (gegenüber nicht strafbar Nötigenden) so, daß z.B. der durch Hausrecht von dem Betreten des Dienstgebäudes abgehaltene Bürger an der Ausübung seiner Grundrechte aus Art. 5, 12 GG gehindert wird, insbesondere nicht auf die schriftliche Eingabe ausweichen kann, so dürfte eine solche Verweisung nicht durch das Hausrecht gedeckt sein. 
Es dürfte daher ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich sein, einen Studenten auf längere Dauer vom Studium auszuschließen. 
Daher wird das gesetzliche Ordnungsrecht dort gefordert, wo das Bedürfnis derartiger Versagungen bejaht wird.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holsteins