Haushaltsplan

Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres (identisch mit dem Kalenderjahr) durch das Haushaltsgesetz (HG) festgestellt.

Einzelpläne (Epl) fassen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines Verwaltungszweiges zusammen und sind in Kapitel, diese in Titel und Titelgruppen eingeteilt (z.B. Epl. 07 = der Einzelplan des Kultusministers Schl.-H., Kapitel 0727 = Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule, Titel 0727 - 52701 - Inlandreisen für hauptamtlich im IPTS tätige Bedienstete) § 13 LHO.

Die Ausgabensätze binden die Verwaltung, dabei ist die Erläuterung zum Titel zu beachten (Zweckbindung). 
Reicht der Ansatz nicht aus, so ist zunächst zu prüfen, ob er mit einem anderen Ausgabenansatz „deckungsfähig" ist, d.h. ob Mehrausgaben unter Einsparung bei diesem anderen Titel geleistet werden können. Entsprechende Deckungsvermerke befinden sich entweder bei den Titeln selbst oder im HG. 

Fehlt ein Deckungsvermerk und ist die beabsichtigte Ausgabe unvorhersehbar gewesen (sc.: bei der Aufstellung des Haushaltsentwurfs) und ist sie unabweisbar (§ 37 LHO), so darf sie erst getätigt werden, wenn der Finanzminister ihr zugestimmt hat; dabei ist diesem in der Regel die Einsparung bei anderen Titeln anzubieten. 
Ist der Titel vorhanden, sind aber die Ansätze erschöpft, spricht man bei derartigen Ausgaben von überplanmäßigen Ausgaben, fehlt für die Ausgabe schon ein Titel, spricht man von außerplanmäßiger Ausgabe. 
Eine dritte Möglichkeit der Mehrausgabe gibt es, wenn als Deckungsvermerk angeordnet worden ist, daß Mehrausgaben bis zur Höhe von Mehreinnahmen in einem bestimmten Einnahmetitel geleistet werden können. 
Die Höhe solcher Mehrausgaben wird durch den Deckungsvermerk nach oben begrenzt.

Man unterscheidet in der Verwaltungssprache den „Personal-" und den „Sach-Haushalt". Der Personal-Haushalt umfaßt den Stellenplan, d.h. die Planstellen für die Beamten und die Stellenübersicht für Angestellte und beamtete Hilfskräfte, §§ 17, 49 LHO. 
Ohne Planstelle ist keine Einstellung, Anstellung und Beförderung eines Beamten (>> Amt) möglich, § 49 LHO. 

Für einen Angestellten gilt nach § 17 LHO entsprechendes. 
Bei Angestellten kann von der Stellenübersicht nur mit Zustimmung des Finanzministers abgewichen werden, § 49 Abs. 4 Satz 2 LHO. Planstellen können im HP mit „kw" („künftig wegfallend") bezeichnet werden, dann entfällt die Planstelle mit dem Freiwerden der nächsten Planstelle derselben BesGr. (§ 17 LHO) ersatzlos, oder mit „ku" („künftig umzuwandeln"), dann wird die Planstelle mit dem Freiwerden der nächsten Planstelle dieser BesGr. in die angegebene Besoldungsgruppe (>> Bezüge) umgewandelt, §§ 21, 47 LHO.

Planstellen können ferner durch das HG gesperrt und dann vom Finanzausschuss oder Finanzminister freigegeben werden, § 22 LHO (Haushaltssperre).

Der Finanzminister kann Haushaltsmittelsperren. Ausgaben dürfen nur bis zum Ende des Haushaltsjahres (d.h. Kalenderjahres) geleistet werden, § 45 LHO, Ausnahmen sind bei sog. „übertragbaren" und vom Finanzminister „freigegebenen" Ausgaben möglich.

Die Haushaltsführung wird vom Landesrechnungshof überwacht. Zur Form von Einnahmen und Ausgaben >> Annahmeordnung, ferner >> Betriebsmittel.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein