Haushalt

Der Haushalt eines >> Trägers der öffentlichen. Verwaltung ist ein - untechnischer - Oberbegriff für das „Haushaltsgesetz" (bei rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen: die „Haushaltssatzung") und für den darauf beruhenden Haushaltsplan eines mit Haushaltshoheit ausgestatteten Trägers; Landes-, Bundes-, Kreis-, Amts- und Gemeindehaushalt. 

Maßgebende Rechtsnormen für Schleswig-Holstein (Landesverwaltung): 
Art. 109 GG, Stabilitätsgesetz, Haushaltsgrundsätze G, Art. 43-49 der Landessatzung und die Landeshaushaltsordnung, LHO (s.i.E. die Schrift „Haushaltsrecht des Landes Schleswig-Holstein" des Finanzministers des Landes Schl.-H., zu beziehen beim Verlang Schmidt & Klaunig, Kiel, oder beim Finanzminister d. L. Schl.-H., Haushaltsabteilung, Kiel, Landeshaus).

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein