Gewohnheitsrecht

Durch ständige Übung und dementsprechende Rechtsüberzeugung der beteiligten Bevölkerung gebildetes, ungeschriebenes Recht auf Gebieten, die (noch) nicht durch Rechtsnormen geregelt sind, nennt man Gewohnheitsrecht. 

Wegen des Fehlens der Voraussetzungen kommt im öffentlichen Recht nur selten
Gewohnheitsrecht vor. 

Unter
Gewohnheitsrecht versteht man auch die durch Auslegung der Rechtsnormen und zum Füllen von Gesetzeslücken von Gerichten und Rechtslehre in „ständiger Praxis" „gefundenen" Rechtssätze (Beispiel im Schadensersatzrecht des bürgerlichen Rechts: der Schadensersatz wegen Verschuldens vor Vertragsabschluß oder aus „positiver Vertragsverletzung").

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein