Genehmigung

Die (nachträgliche) Genehmigung fremder Entscheidungen kann - je nachdem, ob der Genehmigende nur die Rechts- oder auch die Fachaufsicht (>> Aufsicht) hat - bedeuten, daß rechtliche Bedenken nicht bestehen oder daß sachliches Einverständnis erklärt wird. 

Bei gleichgeordneten Behörden und Bediensteten spricht man vom „Einvernehmen". 
Oberbegriff zu der (nachträglichen) Genehmigung und der (vorherigen) Einwilligung ist die „Zustimmung" (>> Mitbestimmung). 

Siehe ferner >> Bestätigung, Kenntnisnahme.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein