Fahrkosten

Fahrkosten: >> Dienstreise, >> Dienstgang, >> Reisekosten

Fahrkosten im Sinne des Reisenkostenrechts sind die erstattungsfähigen Aufwendungen für die Hin- und Rückreise anläßlich eines Dienstganges oder einer Dienstreise i.e.S. 

Der Dienstreisende kann immer den Ersatz der Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln verlangen, je nach BesGr. 1 oder 2. Klasse DB. 
Will er andere Verkehrsmittel, z.B. sein Auto benutzen, muß er in der Regel vorher eine Genehmigung einholen.

Sie wird erteilt, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zeitgerecht fährt, umfangreiche Akten mitgeführt oder ein anderer Dienstreisender mitgenommen wird oder wenn eine Kostenvergleichsberechnung zwischen den öffentlichen und dem beabsichtigten Verkehrsmittel ergibt, daß das beabsichtigte Verkehrsmittel nicht teurer ist als das öffentliche. 

Dabei können ersparte weitere >> Reisekosten (z.B. Tagegelder) mit in die Rechnung einbezogen werden. 

Die Kostenvergleichsberechnung ist immer erforderlich, wenn die angeführte Genehmigung nicht vorher eingeholt worden ist.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein