Einspruch

Auch in älteren Gesetzen, Satzungen und Erlassen noch übliche, in der Laiensprache häufige Bezeichnung für das Rechtsmittel des Widerspruchs. 
Sofern der Einspruch noch landesgesetzlich zugelassen ist, entscheidet über ihn die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein