Ehrenamt

Das Ehrenamt (d.h. ein unentgeltlich übernommenes öffentliches Amt, das nicht Hauptamt sein kann) braucht nur übernommen zu werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorschreibt, § 94 Landesverwaltungsgesetz. >> Amt, wegen der Versicherung >> Unfallversicherung

Ehrenamtlich Tätigen können die Reisekosten ersetzt werden, ferner ist eine Aufwandsentschädigung zulässig, § 97 LVwG. 

Für aktive Beamte spricht man von Nebenamt und Nebentätigkeit, >> Amt.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holsteins