Ehrenamt |
Das Ehrenamt (d.h. ein unentgeltlich übernommenes öffentliches Amt, das nicht Hauptamt sein kann) braucht nur übernommen zu werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorschreibt, § 94 Landesverwaltungsgesetz. >>
Amt, wegen der Versicherung >> Unfallversicherung. Ehrenamtlich Tätigen können die Reisekosten ersetzt werden, ferner ist eine Aufwandsentschädigung zulässig, § 97 LVwG. Für aktive Beamte spricht man von Nebenamt und Nebentätigkeit, >> Amt. |