Dienstreise

Die Dienstreise muß dienstlich notwendig und genehmigt sein. 

Bei Dienstreisen innerhalb des Dienstortes >> Dienstgang

Dienstreise im eigentlichen Sinn ist Dienstreise außerhalb des Dienstortes. 

Es können neben Fahrkosten und Auslagen bei einer länger als 5 Stunden dauernden Dienstreise auch als weitere Reisekosten- „Tage", gegebenenfalls „Übernachtungsgelder" gezahlt bzw. ersetzt werden. „Reisekosten" ist der Oberbegriff für Fahrkosten, Tage- und Übernachtungsgelder und Auslagenersatz! 

Wenn „Unterkunft und/oder Verpflegung amtlich gestellt werden", werden die Übernachtungsgelder und die Tagegelder gekürzt. 

Es können auch Reisekostenpauschalen vereinbart werden. 
Für die Genehmigung einer Dienstreise sowie für ihre Abrechnung gibt es besondere Vordrucke. 

Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf das Bundesreisekostengesetz mit Durchführungsbestimmungen.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein