Bezüge

Die Bezüge eines Beamten sind die Vergütung für seine Tätigkeit („Besoldung"). 

Man unterscheidet Dienstbezüge (die Bezüge eines aktiven Beamten) und Versorgungsbezüge (Bezüge des Ruhestandsbeamten oder seiner Hinterbliebenen), §§ 98 - 103, 116 - 179 LBG. 

Die Höhe der Bezüge richtet sich nach dem Bundes- und Landesbesoldungsgesetz, §§ 99 (1), 102 LBG 

1.) Die Dienstbezüge bestehen aus dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag, ferner gegebenenfalls aus Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen, bei Hochschullehrern möglicherweise auch aus Zuschüssen zum Grundgehalt, § 51 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. 

Außerdem erhält der Beamte, wie jeder berechtigte Staatsbürger, Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz .

Das Grundgehalt richtet sich nach den Grundgehaltssätzen, die als Besoldungsordnungen A (aufsteigende Gehälter) und B (feste Gehälter) in den Anlagen zum BBesG und LBesG abgedruckt sind. 
Die Besoldungsordnungen differenzieren die Besoldung (d.h. das Grundgehalt) nach Besoldungsgruppen, die nach Ämtern gestaffelt sind (z.B. Besoldungsgruppe A 13: „Studienrat"). 

Außerdem wird in den BesGr. A das Grundgehalt nach dem Dienstalter differenziert (Besoldungsdienstalter, BDA), und zwar durch Dienstaltersstufen. Damit wird beim Ausbleiben einer Beförderung dennoch ein Ansteigen der Besoldung möglich. D.h.: Das Grundgehalt steigt in Abständen von 2 Jahren um die Dienstalterszulage bis zum Erreichen des Endgrundgehalts.

Der Ortszuschlag ist in Tarifklassen und Stufen eingeteilt. 
Die Tarifklasse richtet sich nach der Besoldungsgruppe, die Stufe nach dem Familienstand des Beamten, vor allem nach der Zahl seiner Kinder. 
Eine Differenzierung des Ortszuschlags in Stadt (Ortsklasse S) und Land (Ortsklasse A) ist heute beseitigt: es wird nur Ortsklasse S gewährt. Die Höhe des Ortszuschlags ist aus der Anlage des BesG ersichtlich.

Stellenzulagen und Amtszulagen können ruhegehalts- oder nichtruhegehaltsfähig sein, d.h. bei der Versorgung mitgerechnet werden oder nicht, widerruflich oder nicht widerruflich. 
Sie müssen im BesG angebracht sein, entweder in dem Gesetz selbst, oder in der Vorbemerkung zur Besoldungsordnung oder als Fußnote zu der Besoldungsgruppe in der BesO. 
Sie richten sich nach der Funktion des Beamten. 
Sie werden heute in der Regel nur noch für herausgehobene Dienstposten gewährt (Hauptausnahmen z.Zt.: Die Zulagen im gehobenen Verwaltungsdienst und die Zulage zu A 13 im höheren Dienst).

Ausgleichszulagen werden bei freiwilliger Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt gewährt. Sie entfallen bei einer Beförderung in ein Amt, das dem ursprünglich innegehabten im Endgrundgehalt entspricht.

2.) Die Versorgungsbezüge werden auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, d.h. den zuletzt im aktiven Dienst bezogenen Dienstbezügen, und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, d.h. grundsätzlich der nach der Berufung in das Beamtenverhältnis im aktiven Dienst verbrachten Zeit, berechnet, § 117 LBG. Sie sind Prozentsätze der Dienstbezüge, bei der Versorgung von Hinterbliebenen des Ruhegehaltes.

Die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten sind sein Ruhegehalt. Es beträgt bis zu 75 % der letzten Dienstbezüge. Dieser Prozentsatz ist erreicht, wenn zuletzt das Endgrundgehalt bezogen wurde, § 128 LBG.

Die Versorgung der Hinterbliebenen: 
Das Witwengeld beträgt 60 % des letzten Ruhegehaltes, bzw., wenn der Beamte im aktiven Dienst verstorben ist, des fiktiv für den Zeitpunkt seines Todes errechneten Ruhegehaltes. 
Bei Dienstunfällen ist das Witwengeld höher. Das Waisengeld für die Kinder beträgt 12 % bis 20 % des tatsächlichen oder fiktiven Ruhegehaltes, §§ 134, 137 LBG.

3.) Auskünfte über Grundlage und Höhe der Bezüge erteilt in Schleswig-Holstein das Landesbesoldungsamt, Mercatorhochhaus. 
Es empfiehlt sich, bei Unklarheiten, insbesondere bei schriftlichen Bescheiden (z.B. bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters oder der ruhegehaltsfähige Dienstzeit) in der Dienststelle des Beamten oder im Landesbesoldungsamt Rückfrage zu halten. 
Dort sind auch weitere Besonderheiten zu erfragen: z.B. die Abfindung und das Übergangsgeld für vorzeitig ausscheidende Beamte, ferner das Sterbegeld für die Erben.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein