Beurteilung

Die dienstlichen Beurteilung eines öffentlichen Bediensteten: 

Sie wird - je nach dem Anlaß der zuständigen obersten Landesbehörde - in regelmäßigen Abständen (Regelbeurteilung) und in besonderen Fällen, z.B. anläßlich einer erwogenen Versetzung (Sonderbeurteilung), vorgenommen. 

Der Gleichheitsgrundsatz erfordert gleiche Beurteilungsmaßstäbe in gleichgelagerten Fällen. Dem tragen Beurteilungsrichtlinien Rechnung (Amtsbl. Schl.-H. 1975, S. 214). 

Vordrucke für die dienstliche Beurteilung und - neuerdings - Endnoten sind einheitlich. 

Dem Beamten ist von jeder dienstlichen Beurteilung Kenntnis zu geben, ehe sie zu den Personalakten genommen wird, er kann sich zu ihr aktenkundig äußern, § 106 Abs. 2 LBG

Zu unterscheiden von der dienstlichen Beurteilung ist das Dienstzeugnis": Es wird bei Wechsel des Dienstherrn und Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag erteilt, >> § 108 LBG.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein