Betrifft

Betrifft („Betreff") und Bezug: „Betr.:" und „Bezug:" im innerbehördlichen Schriftverkehr und in amtlichen Schreiben sollen den Leser kurz informieren, den zuständigen Bearbeiter ermitteln helfen und dem Registrator (>> Akten) die Arbeit erleichtern. 
Unter „Betr.:" gibt man den Gegenstand des Schreibens, unter „Bezug:" den sog. „Bezugsvorgang" an. 
Unter Bezugsvorgang versteht man ein eigenes oder fremdes Schreiben, ein Gespräch oder ein Telefonat, auf das sich der Verfasser „bezieht", und zwar in der Angelegenheit, die der Betreff kurz bezeichnet hat. 
Ein eventuelles Aktenzeichen des Bezugsvorgangs sollte immer angegeben werden. 
Der „Betreff" stimmt möglichst mit dem „Betreff" des Bezugsvorgangs wörtlich überein. 
Gelegentlich führen Verfasser unter „Betr.:" nur das Datum des Bezugsschreibens an und setzen außerdem im Schreiben den Inhalt des Bezugsvorgangs als bekannt voraus. 
In größeren Verwaltungseinheiten kann dann der Bezugsvorgang oft nicht gefunden werden. 
Das verzögert die Ermittlung des Sachverhalts und damit die Antwort unnötig.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein