Betriebsmittel

Der Finanzminister ermächtigt die anwesenden Dienststellen auf entsprechende Anforderung der „Titelverwalter" im Rahmen der zur Verfügung stehenden „Kassenmittel" (Einnahmen, Kredite), Auszahlungen bis zu einer bestimmten Höhe zu leisten (§ 43 LHO). Dabei dürfen die im Haushaltsplan ausgewiesenen Ansätze nicht überschritten werden.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein