Bestätigung

Sieht eine Rechtsvorschrift vor, diese oder jene Entscheidung, z.B. eine Wahl, müsse „bestätigt" werden, so ist in der Regel davon auszugehen, daß nur eine Rechtskontrolle, nicht eine Zustimmung zum Inhalt des Beschlusses gemeint ist. 

Die Auslegung der Rechtsvorschrift und eine ständige rechtmäßige Verwaltungspraxis können allerdings bedeuten, daß mit der Bestätigung die inhaltliche Zustimmung gemeint ist.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein