Beschlußfähigkeit

Die Beschlußfähigkeit eines Ausschusses ist, wenn Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, nach § 102 LVwG gegeben, wenn alle Mitglieder geladen waren und mehr als die Hälfte, mindestens aber 3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 
Beschlüsse können schriftlich im Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. 
Ist eine Sache wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden, kann der Ausschuß zur selben Angelegenheit nach mindestens 3 Tagen erneut geladen werden; er ist dann in jedem Falle beschlußfähig, wenn in der Ladung zu dieser Sitzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein