Bescheinigung

Amtliche Bescheinigungen sind nur dann Verwaltungsakte - mit der Folge, daß gegen falsche Bescheinigung oder gegen die Versagung einer Bescheinigung vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden kann -, wenn mit der Bescheinigung zugleich eine Entscheidung bekanntgemacht oder ein Rechtsverhältnis verbindlich festgestellt wird, z.B. Auszug aus dem Geburtenbuch, Staatsangehörigkeitszeugnis. Sonstige „amtliche Bescheinigungen" - z.B. Bestätigung von Gesprächen, Bescheinigungen über das Vorliegen von Urkunden Dritter, Teilnahmebescheinigungen - sind nicht Verwaltungsakte, sondern Beweismittel.
 
Sie können durch andere Beweismittel (z.B. Zeugen, Urkundeneinsicht) vor Gericht und bei anderen Behörden ersetzt werden. 

Bei falschen Beweismitteln hat der Geschädigte gegebenenfalls einen Ersatz-Anspruch gegen die Anstellungskörperschaft des die Bescheinigung. ausstellenden Bediensteten wegen Amtspflichtverletzung.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein