Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung: 
Die amtliche Bekanntmachung ist erforderlich bei der Verkündung von Verordnungen (sie erfolgt für Landes-VO im GVOBl. Schl.-H., für sonstige VO im Amtsblatt Schl.-H. oder in seiner Anlage, dem Amtlichen Anzeiger), ferner bei der Bekanntmachung von Satzungen, Bewilligungsrichtlinien und „allgemeinverbindlichen Anordnungen", die entweder im Amtl. Anzeiger bzw. Amtsblatt und für das Kultusministerium Schl.-H. in der Sonderausgabe des Amtsblattes, dem Nachrichtenblatt (NBl. KM Schl.-H.) erfolgen, §§ 60, 64, 68, 71 LVwG. 

In Gemeinden kann die amtliche Bekanntmachung auch durch Aushang und Zeitungsinserat erfolgen. 
Gesetze werden „ausgefertigt" und „verkündet", Art. 34 der Schl.-H. Landessatzung, und zwar im GVOBl., für den Bund im BGBl.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein