Behörde

„Behörden" nehmen für die Träger der öffentlichen Verwaltung die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wahr. § 3 (1) LVwG. 
Behörde ist jede organisatorisch selbständige Stelle im Land Schleswig-Holstein, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt, § 3 (2) LVwG. 
Es kommt also auf den Inhalt der Aufgabe (hoheitliche Tätigkeit oder Leistungsverwaltung), nicht auf die Bezeichnung der Verwaltungsstelle an. 
Erlässt eine Schule einen Verwaltungsakt (verhängt sie z.B. eine Schulstrafe) oder entscheidet ein Prüfungsausschuß, so tut dies jeweils eine Behörde, was für die Rechtsmittel wichtig ist (Wer entscheidet über den Widerspruch? Gegen wen ist die Klage zu richten?).
 
Man unterscheidet 
Landesbehörden (§§ 4 bis 10 LVwG), 
Kommunalbehörden (§ 11 LVwG) und 
sonstige Behörden (§§ 12, 13 LVwG),
 wobei die Bundesbehörden nicht „sonstige" sind. 
Auch Kirchenbehörden werden vom LVwG nicht erfaßt, § 1 Abs. 2 LVwG.

Landesbehörden sind die obersten Landesbehörden, oberen Landesbehörden und unteren Landesbehörden, § 4 LVwG. 
Oberste Landesbehörde sind die Landesregierung als ganzes, der Ministerpräsident und die Minister je einzeln und der Landesrechnungshof, § 5 Abs. 1 LVwG. 

Zu ihrer verwaltungsmäßigen Entlastung können den obersten Landesbehörden „zugeordnete Ämter" gebildet werden. § 5 (2) LVwG, z.B. der Kurator der Universität Kiel (demnächst wird diese Dienststelle abgelöst durch den „Kanzler der Univ. Kiel") und das Amt für staatsbürgerliche Bildung, beides dem Kultusminister zugeordnete Ämter.

Landesoberbehörden (LOB) sind den obersten Landesbehörden unterstellt und haben die Zuständigkeit für das ganze Land Schleswig-Holstein; ferner dürfen sie nicht durch Rechtsvorschrift zu unteren Landesbehörden. erklärt worden sein, § 6 LVwG (Beispiel für LOB: Landesschulamt).
 
Andere Landesbehörden sind untere Landesbehörden (Beispiel: das Schulamt, soweit es innere Schulangelegenheiten verwaltet), § 7 LVwG. 

Neue Landesbehörden werden durch eine VO der Landesregierung errichtet, § 8 LVwG; >> Organisationsgewalt.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein