Beglaubigung

Amtliche Beglaubigung:
Die amtliche Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen 
(= Fotokopien), sonstigen Vervielfältigungen (z.B. Matrizen), Negativen usw. kann die Behörde vornehmen, die die Urschrift ausgestellt hat , ferner können dies die Landräte, Bürgermeister, Amtsvorsteher sowie im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit u.a. die obersten Landesbehörden (= Ministerien, vgl. §§ 91 u. 92 LVwG und ferner die Verordnung hierzu. 

Die letzterwähnten können auch Unterschriften beglaubigen. 
Eine von einer sonstigen Behörde gefertigte „Beglaubigung" ist nicht amtlich. Zu unterscheiden davon - vor allem im Grundstücksverkehr - ist die notarielle Beglaubigung.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein