Befangenheit

Ablehnung wegen Befangenheit: 
Vgl. § 81 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG)

In einem Verwaltungsverfahren darf auf der Seite der Verwaltung nicht tätig sein, wer gegenüber den anderen Beteiligten, vor allem dem Betroffenen, befangen ist, z.B. weil er selbst einen Vor- oder Nachteil von der Entscheidung hat, verwandt oder verschwägert mit einem der Beteiligten ist oder außerhalb seiner amtl. Eigenschaft in der Sache ein Gutachten abgegeben hat. 

Wer befangen ist, sollte sich „selbst ablehnen".

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein