Ausschüsse

Für Ausschüsse im Verwaltungsverfahren bieten die §§ 100 bis 105 LVwG Rechtsvorschriften an, die allerdings hinter anderen Rechtsvorschriften zurückstehen (Abstimmung)

Wichtig: Für Prüfungsausschüsse gelten die §§ 100 bis 105 LVwG nur, wenn die Prüfungsordnung auf sie bezug nimmt, § 315 Abs. 5 Satz 2 LVwG. 
Soweit der Prüfungsausschuß eine Prüfungsentscheidung trifft, ist er Behörde
Siehe ferner Prüfungsentscheidungen.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein