Auslagenersatz |
Auslagenersatz im Reisekostenrecht (unterscheide davon den
Auslagenersatz durch Aufwandsentschädigungen) ist neben dem Ersatz der Fahrkosten und der sonstigen Reisekosten (Tage- und Übernachtungsgelder) für Beamte in nachgewiesenen Einzelfällen möglich (Nebenkosten,
§ 14 Bundesreisekostengesetz
BRKG,). Beispiele: Taxikosten, dienstlich veranlasste Telefonate, auf der Dienstreise dienstlich notwendig gewordene Eintrittsgelder. |