Auslagenersatz

Auslagenersatz im Reisekostenrecht (unterscheide davon den Auslagenersatz durch Aufwandsentschädigungen) ist neben dem Ersatz der Fahrkosten und der sonstigen Reisekosten (Tage- und Übernachtungsgelder) für Beamte in nachgewiesenen Einzelfällen möglich (Nebenkosten, § 14 Bundesreisekostengesetz BRKG,).
 
Beispiele: Taxikosten, dienstlich veranlasste Telefonate, auf der Dienstreise dienstlich notwendig gewordene Eintrittsgelder.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein