Auskünfte

Auskünfte durch die Verwaltung in rechtserheblichen Fragen (Rechtsauskunft, Inaussichtstellen bestimmten Verhaltens bei der Entscheidung über Anträge) können die Behörde binden, wenn es sich um „bindende Zusagen" handelt.
 
Die Zusage ist bindend, wenn der Zusagende hierfür zuständig ist, eine etwa vorgeschriebene Form eingehalten ist und sowohl das Verfahren selbst als auch das in Aussicht gestellte Verhalten rechtmäßig ist (keine b. Zus., ein bestimmtes Urteil zu fällen, da strafbare Begünstigung, ebenso wenig Zusagen, deren Inhalt gegen zwingendes Beamtenrecht verstoßen). 

Ist die Zusage bindend, wird eine solche Zusage nicht eingehalten und entsteht dem Betroffenen dadurch ein Schaden, wird in der Regel ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung möglich sein. Von Zusagen macht deshalb die Verwaltung richtigerweise einen äußerst sparsamen Gebrauch. 

Als „unverbindlich" bezeichnete „Zusagen" oder bloße Erwägungen eines nicht oder nicht allein zur Entscheidung befugten Bediensteten, die als solche bezeichnet werden, bleiben bloße Auskünfte, sind keine bindenden Zusagen und lösen keine Schadensersatzansprüche aus.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein