Anstalten des öffentlichen Rechts

Man unterscheidet rechtsfähige (§ 41 LVwG) und nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 45 LVwG). 

Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden. Sie sind Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit einem Bestand an sachlichen Mitteln und Dienstkräften Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen, § 41 a.a.O. 
Sie haben satzungsgemäße Organe. 
Beispiel: Rundfunk-Anstalten, in Schleswig-Holstein: das Studentenwerk Schleswig-Holstein.

Bei den nichtrechtsfähigen Anstalten gibt es keine eigene Rechtspersönlichkeit, d.h. keinen vorgegebenen, nicht übertragenen Autonomiebereich, diese Anstalten können von dem zuständigen Träger der öffentlichen Verwaltung eine Satzung „oktroyiert" erhalten, d.h. der Träger erlässt die Satzung für die Anstalt. 
Beispiele für nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein: Schulen, Museen, das IPTS, Altersheime, nicht privatrechtlich betriebene Verkehrsbetriebe usw.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein