Annahmeanordnung

Nach § 70 der Landeshaushaltsordnung (LHO) dürfen Zahlungen von Kassen des Landes (Landesbezirkskassen - LBK -, Landeshauptkasse - LHK) sowie von Zahlstellen (zur Entgegennahme von Zahlungen besonders - schriftlich - ermächtigte öffentlich Bedienstete) nur angenommen werden, wenn eine schriftliche Anordnung des zuständigen Ministers oder der dazu durch Erlaß ermächtigten Dienststellen vorliegt (Annahmeanordnung). 
Hierfür sind die Vordrucke zu benutzen.
 
Ebenso geregelt und wichtig für den Betroffenen ist die zur Ausgabe ermächtigende Anweisung an die Kasse, die Auszahlungsanordnung

Jede dieser beiden Kassenanweisungen muß folgende Angaben enthalten: Anweisende Dienststelle, Anweisungsdatum, Rechnungsjahr, Titel des Haushaltsplans, Einzahler bzw. Zahlungsempfänger, Betrag in Ziffern und Worten, Zahlungsgrund, angewiesene Kasse. 

Die Anweisung muß von dem dazu ermächtigten Bediensteten „rechnerisch richtig" und von demselben oder einem anderen ermächtigten Bediensteten „sachlich richtig" gezeichnet werden. 
Ferner muß die Kassenanweisung von einem besonders vom Fachminister bevollmächtigten Bediensteten „vollzogen", d.h. unterzeichnet werden sowie in die Haushaltsüberwachungsliste eingetragen werden.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein