Amtshilfe

Die Amtshilfe der Behörden untereinander ist in Art. 35 GG, im übrigen für die Behörden in Schl.-H. in den §§ 32 bis 36 LVwG geregelt.
 
Die Amtshilfe darf die Hauptentscheidung der fremden oder die Zuständigkeit der eigenen Behörde nicht ersetzen, darf nicht gesetzwidrig sein und darf nicht dem Wohl des Bundes oder Landes Nachteil bereiten.

 „Ergänzende Hilfe" in Weisungsverhältnissen ist keine Amtshilfe, daher keine Weigerung möglich, sie bedeutet „Erfüllung nach Weisung". Wenn die ersuchende Behörde die verlangte Handlung wesentlich einfacher, billiger und weniger aufwendig selbst leisten kann, kann die ersuchte Behörde Amtshilfe verweigern.

Besteht die ersuchende Behörde auf Amtshilfe, entscheidet über die Zulässigkeit der Amtshilfe die Aufsichtsbehörde der ersuchten Behörde.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holsteinv