Videoüberwachung 2010 Seite drucken

Anforderungen an den und Hinweise zum Einsatz von Videoüberwachungsanlagen an Schulen

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 11. Mai 2010 - III 141 aufgehoben! zum aufhebenden Erlass

NBI.MBK.Schl.-H. 2010 S. 145

I. Ausgangslage

Jede Videoüberwachung stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Verfas­sungsrechtlich greift die Erhebung personenbezo­gener Bilddaten in das informationelle Selbstbestim­mungsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der/des Betrof­fenen ein. Unmittelbar betroffen ist insbesondere zudem das Recht der/des Einzelnen am eigenen Bild (§ 22 Kunsturhebergesetz). Gleiches gilt für den Einsatz von Kameraattrappen (so genannte Dummy-Kameras). Findet insoweit zwar tatsächlich keine Videoüberwachung statt, so beeinflusst eine Vortäuschung dessen jedoch in derselben Weise und Intensität die Verhaltensweise der Betroffenen. Für die Betroffenen ist es nämlich in aller Regel nicht erkennbar, ob es sich um eine funktionsfähige Kamera oder um eine Attrappe handelt.

Eine tatsächliche oder auch nur vorgetäuschte Videoüberwachung kann mithin nur rechtmäßig sein, wenn sie auf einer entsprechend bestimmten Rechtsgrundlage erfolgt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Eine Rechts­grundlage für die Videobeobachtung bzw. -aufzeichnung an und/oder in öffentlichen Schulen sehen die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Schleswig-Holstein nicht vor. Allerdings dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) öffentliche Stellen mit optisch elektroni­schen Einrichtungen öffentlich zugängliche Räume beobachten (Videoüberwachung), soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrnehmung eines Hausrechts erforderlich ist und schutzwürdige Belange Betroffener nicht überwiegen.

Diese Vorschrift findet während und außerhalb des Schulbetriebes für diejenigen Bereiche des Schul­geländes und des Schulgebäudes Anwendung, die frei oder nach für jedermann erfüllbaren Voraussetzungen betreten werden können.

Während des Schulbetriebes sind dies in der Regel allerdings nur der Eingangsbereich der Schule sowie die entsprechende Zuwegung mitsamt den Stellflächen für PKW oder Fahrräder; nicht hingegen der Schulhof und schon gar nicht das Lehrerzimmer sowie die für den Unterrichts- und sonstigen Schulbetrieb durch Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie ggf. durch Eltern genutzten Räumlichkeiten. Diese Schulbereiche sind nämlich während des Schulbetriebes nach ihrem Zweck bzw. ihrer Widmung nur von einem bestimmten Personenkreis zu betreten, der eine spezifische Bindung (z. B. Schul- oder Dienstverhältnis) zur Schule hat; wie es bei Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften, Trägerpersonal und auch Eltern der Fall ist.

Ungeachtet dessen ist eine Videoüberwachung während des Schulbetriebes in den genannten nicht öffentlich zugänglichen Bereichen der Schule auch schon deshalb unzulässig, da hierdurch die Persönlichkeitsrechte insbesondere der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sind rechtlich zum Aufsuchen der und zum Aufenthalt in der Schule verpflichtet. Ferner ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu berücksichtigen. Mit diesem ist es im Allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn die Schülerinnen und Schüler in den genannten Bereichen der Schule durch Videokameras beobachtet werden oder sich entsprechend beobachtet fühlen müssen. Mithin ist eine Videoüberwachung an Schulen jedenfalls während des Schulbetriebes im Schulge­bäude und auch auf dem Schulhof unzulässig.

II. Voraussetzungen für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage

§ 20 Abs. 1 LDSG erlaubt eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume, wenn diese zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und schutzwürdige Belange Betroffener nicht überwiegen. Die Maßnahme muss also nicht nur erforderlich, sondern unter besonderer Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auch angemessen sein.

Die Überwachung von Teilen des Schulgrundstücks als im Einzelfall öffentlich zugänglicher Raum (während des Schulbetriebs nur: Eingangsbereich (auch Nebeneingänge) mitsamt Zuwegung und PKW/Fahrrad-Stellflächen sowie nicht für den Schulbetrieb genutzte Bereiche; siehe Ziffer I.) ist unter folgenden Bedingungen als erforderlich und angemessen zu beurteilen:

1. Es kommt wiederholt und in kurzen Abständen zu Beschädigungen oder Eigentumsdelikten. Gelegentliche geringfügige Beschädigungen, Vermüllung o. Ä. können eine Videoüberwachungsmaßnahme nicht rechtfertigen.

2. Andere Maßnahmen, wie z. B. verbesserte Beleuchtung, verstärkte Streifenaktivität der Polizei etc. erweisen sich als wirkungslos.

3. Die Täter sind nur in den seltensten Fällen durch die Polizei zu ermitteln.

Die Erforderlichkeit und Angemessenheit müssen durch die Stelle, die die Videoüberwachungsmaßnahme umsetzen will, schriftlich begründet und entsprechend dokumentiert werden. Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme müssen dauerhaft vorliegen. Entfallen die Erforderlichkeit und/oder die Angemessenheit, ist die Videoüber­wachung unverzüglich einzustellen und gleichzeitig eine Weiterwirkung der vorhandenen Kameras als Attrappen" zu verhindern.

Wird die Videoüberwachung für erforderlich und angemessen erachtet, sind folgende Bedingungen zu beachten:

1. Soll außerhalb des Schulbetriebs eine Video­überwachung auch von weiteren Teilen des Schulgrundstücks - insbesondere: Schulhof - erfolgen, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die Schülerinnen und Schüler während des Schulbetriebs nicht durch vorhandene, jedoch nicht aktivierte Kameras beobachtet fühlen.

2. Die Installation sowie Inbetriebnahme einer Videoanlage in Verantwortlichkeit der Schule selbst (siehe hierzu Ziffer III.) unterliegt der örtli­chen Mitbestimmung. Liegt die Verantwortlichkeit beim Schulträger, beteiligt dieser den örtlichen Personalrat an der Schule über die Schulleitung gemäß der mitbestimmungsrechtlichen Vorga­ben.

3. Wird die Schule nach der regulären Unterrichts­zeit durch andere Gruppen oder Einrichtungen (z. B. Volkshochschulen) genutzt, sind die Betrof­fenen in geeigneter Weise zu informieren.

4. Auf die Videoüberwachungsmaßnahme ist durch ausreichend große Hinweisschilder hinzuweisen (vergleiche § 20 Abs. 2 LDSG). Auf den Hin­weisschildern ist die für die Maßnahme verant­wortliche Stelle zu benennen.

5. Findet eine Bildaufzeichnung statt, sollte die Speicherfrist von sieben Tagen aufgrund des übergeordneten Grundsatzes der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 4 Abs. 1 LDSG) möglichst unterschritten werden.

6. Die Videoüberwachungsanlage ist sinngemäß in Anwendung der Landesverordnung über die Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzverordnung - DSVO) zu dokumentieren.

7. Es sind organisatorische Maßnahmen in schriftlicher Form zu treffen, die folgende Regelungen beinhalten:

- Zugang zum Gerät (ist der Schulträger für die Maßnahme verantwortlich, darf das Aufzeichnungsgerät zwar in der Schule untergebracht werden, der Zugang von Schulpersonal muss jedoch ausgeschlossen sein),

- Festlegung, wer bei Schadensvorkommnissen berechtigten Zugang zu den aufgezeichneten Daten haben darf,

- Festlegung, wie mit Aufzeichnungen umzugehen ist, die Schadensvorkommnisse dokumentieren (es empfiehlt sich eine Absprache mit der Polizei),

- Festlegung der Speicherfrist (es empfiehlt sich, die Speicherungsdauer bzw. die Löschung zu automatisieren).

In Rahmen des für das Schulleben wesentlichen gemeinsamen Wirkens von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie Eltern sollte der Schulkonferenz vor Einrichtung einer Videoüberwachung an der Schule die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

III. Verantwortlichkeit für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage

Bevor eine Videoüberwachungsmaßnahme an einer Schule eingeführt wird, ist zu klären, ob der Schul­träger oder die Schule selbst für die Videoüberwachung verantwortlich sein soll.

Unter Beachtung der Ausführungen zu Ziffer I. und II. wird in aller Regel der Schulträger für die Video­überwachung an seiner Schule verantwortlich sein. Gemäß § 33 Abs. 4 Schulgesetz übt die Schulleite­rin oder der Schulleiter nur im Rahmen des Schulbetriebes für den Schulträger das Hausrecht aus. Kommt ausnahmsweise eine Videoüberwachung während des Schulbetriebes (z. B. an einem Fahr­radunterstand) in Betracht, kann allerdings auch die Schule, vertreten durch die Schulleiterin/den Schulleiter, für den Betrieb der Videoanlage und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sein.

Ist zwischen Schulträger und Schule die Verantwortlichkeit für die Videoüberwachung abgestimmt worden, steht damit auch die Daten verarbeitende Stelle im Sinne von § 2 Abs. 3 LDSG fest. Eine Teilung bzw. eine gemeinsame Wahrnehmung der Verantwortlichkeit ist nicht zulässig.

 


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