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Unterrichtsbesuch von Eltern
Dieser Erlaß wurde aufgehoben durch die Erlaßbereinigung 1978

Unterrichtsbesuch von Eltern Aufgehoben!
NBl. KM. Schl.-H. 1973 S. 294
Erlaß des Kultusministers vom 5. Dezember 1973-X 28 a-04/4618-

Es ist an den Schufen in Schleswig-Holstein seit Jahren möglich, daß Erziehungsberechtigte einzelne Unterrichtsstunden in den Klassen ihrer Kinder besuchen können. Diese Möglichkeit dient der Information, die für eine Beteiligung der Eltern am Leben der Schule im Sinne der Bestimmungen des Schulverwaltungsgesetzes über die Mitwirkung der Elternschaft wesentlich ist. Nach Aufhebung des Elternrechtserlasses vom 9. Juli 1969 (NBI. KM. Schl.-H. S. 170) durch den Erlaß vom 27. Oktober 1971 (NBI. KM. Schl.-H. S. 378) ist darüber jedoch keine ausdrückliche Bestimmung mehr vorhanden.

Zur Vereinheitlichung des Verfahren und im Interesse einer sachgerechten Zusammenarbeit bestimme ich hierzu aufgrund des § 71 Abs. 1 SchuIVG folgendes:

1. Eltern oder ihnen gleichgestellten Erziehungsberechtigten
ist auf Wunsch der Besuch einzelner Unterrichtsstunden in der Klasse oder Gruppe, der ihr Kind angehört gestattet
2. Die Eltern teilen ihren Wunsch dem den Unterricht erteilenden Lehrer mit, der darüber im Einvernehmen mit dem Klassenlehrer und dem Schulleiter innerhalb von zwei Wochen entscheidet, an welcher der nächsten Unterrichtsstunden des gewünschten Faches die Eltern teilnehmen. In Konfliktfällen entscheidet er Schulleiter.
3. Der Wunsch auf Unterrichtsbesuch kann abgelehnt werden, wenn wichtige pädagogische, organisatorische oder persönliche Gründe entgegenstehen und deshalb eine Störung des Unterrichts zu befürchten ist. In Konfliktfällen entscheidet der Schulleiter nach Beratung in der Klassenkonferenz.
4. Die Besucher dürfen in den Unterricht nicht eingreifen.
5. Die Eltern können die im Zusammenhang mit dem Besuch entstehenden Fragen mit dem unterrichtserteilenden Lehrer; dem Klassenlehrer und dem Schulleiter sowie den Mitgliedern des Klassen- und Schulelternbeirats besprechen.
6. Den Schulen wird empfohlen, die Eltern an einem Tage im Schuljahr zum Besuch des Unterrichts und des Schulgebäudes einzuladen.
7. Dieser Erlaß tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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Dieser Erlaß wurde aufgehoben durch die Erlaßbereinigung 1978
(NBl. KM. Schl.-H. 1978 S. 445), da der Erlaß durch § 28 des Schulgesetzes von 1970 gegenstandslos geworden war.
Heute ist dieser Sachverhalt sehr kurz im § 31 Abs. 4 SchulG (1990) geregelt.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein