Unterrichtsangebot Seite drucken

Maßnahmen zur Erhöhung des Unterrichtsangebots in den Schulen
Maßnahmen zur Erhöhung des Unterrichtsangebots in den Schulen
Maßnahmen zur Erhöhung des Unterrichtsangebots in den Schulen aufgehoben

Maßnahmen zur Erhöhung des Unterrichtsangebots in den Schulen

RdErl. vom 20. Mai 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S.160) geändert durch
RdErl. vom 5. Juli 1978 (NBl. KM. Schl.-H. S. 233)

A.
Die kritische Lage der öffentlichen Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es z. Z. nicht mehr, die Zahl der Planstellen für Lehrer weiter den vorläufig noch ansteigenden Schülerzahlen in den weiterführenden Schulen voll anzupassen. Die Schülerzahlen in den Realschulen werden von z. Z. rd. 69 000 auf 78 500 im Schuljahr 1979/80 anwachsen, in den Gymnasien von 75 000 auf 86 000 im Jahr 1980/81, in den beruflichen Schulen von 78 000 auf 99 000 im Jahre 1982/83.
Die finanzielle Not und die Entwicklung der Schülerzahlen müssen damit in den nächsten Schuljahren zu einer erheblichen Verminderung des Unterrichtsangebots führen, wenn es nicht durch eine Reihe schulinterner Maßnahmen, die die öffentlichen Haushalte nicht belasten, erhöht werden kann.
Diesem Ziel dienen die nachstehend aufgeführten Entscheidungen der schleswig-holsteinischen Landesregierung.
Ich bin mir darüber im klaren, daß diese Maßnahmen den Lehrern im Lande teilweise mehr Belastungen auferlegen. Ich stehe jedoch gegenüber der Öffentlichkeit, gegenüber den Schülern, Eltern, Lehrern und Ausbildenden in der Verantwortung dafür, daß das erforderliche Unterrichtsangebot trotz ungünstiger äußerer Bedingungen sichergestellt bleibt. Während einer Zeit, in der in allen Bereichen der Wirtschaft und der Verwaltung Einschränkungen hingenommen werden müssen, erscheinen die in diesem Erlaß verfügten Mehrbelastungen auch für Lehrer zumutbar. Sie dürfen jedoch unter keinen Umständen dahingehend verstanden werden, die Lehrer hätten bislang ihre Pflichten nicht erfüllt.



1) S. S. 6.1.7/11
2) S. S. 6.1.7/15
2a) Die bisherige Bezeichnung "Entlastungsstunden" für Lehrer hat zu Fehldeütungen geführt und wird durch die Bezeichnung "Ausgleichsstunden" ersetzt.
2b) S. S. 6.1.7/15 3) S. S. 6.1.7/17
4) Aufhebungsvorschrift. 5) Änderungsvorschrift.
6) S. S. 6.1.7/21 7) S. S. 3.1.2/4.
8) Inzwischen aufgehoben.
9) S. S. 3.12/5. 10) S. S. 3.1.2/6.
11) Inzwischen aufgehoben.
12) S. S. 6.1.3/104. 13) S. S. 6.1.7/6
14) Inzwischen aufgehoben.
15) S. S. 6.1.1/201 16) S. S. 4.2.1/11
17) Inzwischen aufgehoben.
18) S. S. 4.4.1/51
19) Inzwischen aufgehoben.


B
Auf Grund des § 42 Abs. 5 Schulverwaltungsgesetz und der Arbeitszeitverordnung vom 17. Dezember 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein S. 352) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. September 1974 (GVOBl, Schl.-H. S. 348), soweit nicht nachstehend besondere Ermächtigungsgrundlagen genannt sind, bestimme ich im einzelnen:


nach oben


RdErl. vom 25. Juni 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 307)
Maßnahmen zur Erhöhung des Unterrichtsangebots
in den Schulen


Inhaltsverzeichnis


I          Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrer
II         Ausgleichsstunden für Lehrer an Gymnasien
IIa       Ausgleichsstunden für Lehrer an Realschulen, Hauptschulen, Grundschulen und Sonderschulen
III        Ausgleichsstunden für Lehrer an berufsbildenden Schulen
IV       Wissenschaftlicher Einsatz bei Schulversuchen
V        Kreisbeauftragter für Wald und Erziehung
VI       Bildstellen
VII      Unterricht am ersten und letzten Schultag nach und vor den Ferien [ Unterrichtsdauer ]
VIII     Ausgabetermin der Halbjahreszeugnisse
IX       Dauer der Unterrichtsstunde
X        Gewährung von Hitzefrei
XI       Nachholprüfungen
XII      Zeitpunkt der Personalversammlungen
XIII    
Verbandstagungen der Lehrerverbände
XIV    Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge
XV     Änderung der Lehrerdienstordnung
XVI    Nachweis des Unterrichtsausfalls
XVII   Gruppengrößen in den Klassen 5-10 der allgemeinbildenden Schulen
XVIII  Gruppengrößen beim Sportunterricht
XIX    Klassen- und Gruppengrößen in berufsbildenden Schulen
XX     Berufseinführung der Studienräte an Gymnasien
XXI   Trennungsgeld für Lehrer im Vorbereitungsdienst
Inkrafttreten des Erlasses


nach oben


Maßnahmen zur Erhöhung des Unterrichtsangebots
in den Schulen Aufgehoben!


XVI. Nachweis des Unterrichtsausfalls

Angesichts der sehr unterschiedlichen Belastungen von Klassen und Fächern durch Unterrichtsausfall und der damit begründeten Beschwerden muß jederzeit ein genauer Überblick über die Unterrichtsausfälle an den einzelnen Schulen bestehen. Dazu bestimme ich:
Der Schulleiter muß jederzeit nachweisen können, welcher Unterricht durch die Abwesenheit von Lehrkräften in den einzelnen Klassen und Fächern ausgefallen ist. Zu diesem Zweck ist es notwendig, generell eine heute bereits an vielen Schulen benutzte Aufzeichnung (Vertretungsplan, Kartei, Liste o. ä.) über den Unterrichtsausfall zu führen. Aus der Liste müssen auch der Name und die Gründe der Abwesenheit der einzelnen Lehrkräfte einschließlich des Schulleiters ersichtlich sein.

Inkrafttreten
Dieser Erlaß tritt am 1. August 1976 in Kraft, sofern in einzelnen Abschnitten nichts anderes bestimmt ist.


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein