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Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte Neubekanntmachung des Erlasses vom 24. April 1995
Hinweise des MBF zur Interpretation der Ziffer 3 Satz 2 des Erlasses „Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte"
Mitteilung zur Möglichkeit, vorsorglich Teilzeitanträge zu stellen - Bekanntmachung vom 9.4.02 Bekanntmachung des MBWFK vom 9.April 2002 (NBl.MBWFK.Schl.H. 2002 S.227)
Aufhebung von Verwaltungsvorschriften
 
Erlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 14. Mai 1996
GEW Erfolg bei Teilzeitarbeit und Beurlaubung (Vorgriffsregelung)

Siehe auch unter
Anträge und ...
Pflichtstundenzahl
Arbeitszeitverlängerung
Sabbatjahr
§ 88a LBG
§ 95a LBG
Pflichtstundenerlaß vom 30.01.1998
Altersteilzeit

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Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte

Neubekanntmachung des Erlasses vom 24. April 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 217), zuletzt geändert durch Erlass vom 23. Juni 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 312)
(NBl.MBWFK.Schl.-H. - S – 2004, S. 67)

Lehrkräfte, die gem. § 88 a LBG bzw. § 15 b BAT ihre Pflichtstundenzahl reduziert haben, im Angestelltenverhältnis oder während des Erziehungsurlaubs teilzeitbeschäftigt sind, haben ebenso wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte neben ihrer Unterrichtstätigkeit auch außerunterrichtliche Aufgaben zu erfüllen.
Die außerunterrichtlichen Verpflichtungen von Teilzeitbeschäftigten sind proportional zur reduzierten Unterrichtsverpflichtung zu bemessen.
Überwiegend sind außerunterrichtliche Aufgaben teilbar; sei es, dass Lehrkräfte während des Schuljahres anteilig eingesetzt werden, sei es, dass bestimmte Aufgaben alternierend wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für die Teilnahme an
- Lehrer-, Fach- und Klassenkonferenzen, soweit diese als Beratungs- und Beschlussgremien für die im Schulgesetz genannten Aufgaben zusammentreten,
- Schulkonferenzen, soweit die betreffende Lehrkraft Mitglied der Schulkonferenz ist, sowie an
- Fortbildungsveranstaltungen.
Diese so genannten „unteilbaren Aufgaben" führen in Einzelfällen zu einer im Verhältnis zu Vollzeitlehrkräften stärkeren Belastung der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer.
Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer sollen insbesondere folgende Maßnahmen getroffen werden:
1. Bei der Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Wochentage soll Teilzeitbeschäftigten mit bis zu 3/4 der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung ein unterrichtsfreier Tag ermöglicht werden. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht gleichzeitig für alle Teilzeitbeschäftigten möglich, ist für einen Wechsel im nächsten Schuljahr/Schulhalbjahr zu sorgen.
2. Der Einsatz mit weniger als zwei Unterrichtsstunden am Tag, ein Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages sollen bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften mit bis zu 3/4 der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung vermieden werden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten ausdrücklich gewünscht.
3. Zur Mehrarbeit sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur anteilig heranzuziehen.
Zur Nacharbeit sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte mit bis zu 3/4 der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung nur für Unterrichtsstunden heranzuziehen, die aufgrund besonderer Witterungsverhältnisse ausgefallen sind; die betreffende Lehrkraft soll zur Nacharbeit in der Regel nicht an ihren unterrichtsfreien Tagen herangezogen werden.
Bei außerplanmäßigem Einsatz sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte rechtzeitig zu benachrichtigen.

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Hinweise des MBF zur Interpretation der Ziffer 3 Satz 2 des Erlasses „Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte"
in der Fassung der Neubekanntmachung (NBL MBWFK Schl.-H. 2004, S. 67) in Abstimmung mit dem HPR-L


Der Teilzeiterlass hat nach Sinn und Zweck die Funktion, Teilzeitbeschäftigten einen Ausgleich für die Wahrnehmung unteilbarer Aufgaben zu ermöglichen.

Ein zeitlicher Ausgleich kommt insbesondere in Betracht, wenn der stundenplanmäßige Einsatz aus schulorganisatorischen Gründen nicht möglich ist (z.B. aus Anlass von Klassenreisen, Praktika, Projektunterricht, Prüfungszeiträumen etc.). Sollen Teilzeitbeschäftigte (mit bis zu drei Viertel der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung) in diesen Fällen gleichwohl zu Vertretungsunterricht herangezogen werden, ist nach den Umständen des Einzelfalles abzuwägen,
- ob die Vertretungstätigkeit durch andere Lehrkräfte mit ggf. nachrangigem Entlastungsbedarf wahrgenommen werden kann und
- welche anderweitigen Möglichkeiten für eine angemessene Entlastung im Laufe des Schuljahres/Schulhalbjahres noch bestehen.
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Quelle: Schreiben des MBF (III 15) vom 14.02.2007 an die Schulämter

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Mitteilung zur Möglichkeit, vorsorglich Teilzeitanträge zu stellen

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 9. April 2002 - III 173 (
NBl.MBWFK.Schl.H. 2002 S.227)

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur beabsichtigt, die Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildenden Schulen ab 1. August 2002 um 0,5 Std. zu erhöhen. Ein entsprechender Erlass befindet sich derzeit im personalvertretungsrechtlichen Verfahren.

Unter dem Vorbehalt des Abschlusses des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens und dem danach denkbaren Inkrafttreten der Pflichtstundenzahlerhöhung können schon jetzt Teilzeitanträge zur Heraufsetzung der Stundenzahl im Voraus gestellt werden,
um eine möglicherweise geringere Besoldung (z.B. künftig 18/24 statt bisher 18/23,5 der Besoldung bei Vollbeschäftigung) vorsorglich zu vermeiden.

Es ist vorgesehen, dass die Teilzeitanträge nach Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens und für den Fall, dass die Änderung des Pflichtstundenerlasses wirksam geworden ist, zeitnah beschieden werden sollen.

Lehrkräften im Beamtenverhältnis, denen zurzeit eine Teilzeitbeschäftigung (außer Sabbatjahr und Altersteilzeit im Blockmodell) über den 1. August 2002 hinaus genehmigt wurde, können diese Teilzeit bei entsprechend geringerer Besoldung beibehalten. Hierfür ist kein Antrag erforderlich. Die Anpassung an das neue Pflichtstundensoll erfolgt von Amts wegen.

Für Lehrkräfte, die eine verringerte Besoldung aufgrund der beabsichtigten Erhöhung der Pflichtstundenzahl während einer laufenden
Teilzeitbeschäftigung nicht hinnehmen möchten, besteht die Möglichkeit, den bisherigen Umfang der Teilzeitbeschäftigung im Vorwege zu erhöhen. Eine Heraufsetzung ist grundsätzlich um ½ Stunde auf die nächste halbe bzw. volle Stundenzahl zulässig. Hierfür ist ein neuer Antrag erforderlich.

Dieses gilt auch für Lehrkräfte, die während einer bewilligten Elternzeit über den 1. August 2002 hinaus teilzeitbeschäftigt sind.

Die zu ggf. erteilende Vorgriffsstunde bleibt davon unberührt.

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14. Mai 1996
Aufhebung von Verwaltungsvorschriften
Erlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 14. Mai 1996 - III 140 a - 112.1 -
Durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landesrichtergesetzes, des Schulgesetzes und des Hochschulgesetzes vom 19. März 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 301 ) ist mein Erlaß zur Ausweitung der Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten aus familienpolitischen und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen vom 9. Dezember 1994 - III 13 Z 2 -- 330.400-9 - (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 412) gegenstandslos geworden und wird hiermit aufgehoben.

In Vertretung Gyde Köster

NBI.MBWFK.Schl.-H. 1996 S. 229

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GEW Erfolg bei Teilzeitarbeit und Beurlaubung
(Vorgriffsregelung)
Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein hat der GEW mit Schreiben vom 30. April 1997 mitgeteilt, dass die von ihr vorgeschlagene Vorgriffsregelung über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Hinblick auf die Umsetzung des Dienstrechtsreformgesetzes in das Landesbeamtengesetz von den Staatssekretärinnen und Staatssekretären am 28. April beschlossen worden ist.

Die Vorgriffsregelung umfasst folgende Inhalte:

- Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG kann trotz Erreichens der Höchstgrenzen für Teilzeitbeschäftigung und Urlaub ( 15 bzw. 20 Jahre) weiter gewährt werden.
- Bei der Verlängerung einer Beurlaubung nach § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 LBG sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung bei der Ermittlung der Höchstgrenzen für die Beurlaubung nicht mehr anzurechnen.
- Die Bewilligung von Altersurlaub nach § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann bei bereits beurlaubten Beamtinnen und Beamten auch erfolgen, wenn
-- die Voraussetzung einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens 20 Jahren oder einer Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die insgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung von 20 Jahren entsprechen, nicht vorliegt oder
die Höchstgrenzen für eine Beurlaubung (12 Jahre) überschritten wird, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
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Quelle:
Matthias Heidn, GEW Mitglied im HPR(L), Friedrichswalder Str. 30c,
24598 Boostedt, Tel/Fax: 04393-97555 in Erziehung und Wissenschaft, 6/97

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein