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Ausweitung der Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten aus familienpolitischen und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen Aufgehoben Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung,
Weiterbildung und Sport vom 9. Dezember 1994
Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte Aufgehoben
 
Erlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 24. April 1995 - III 140 a - 0311.122-1 (NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H. 1995 S. 217) geändert durch Erlaß vom 18. Juni 1998 und 23. Juni 1999
Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte Aufgehoben
 
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 18. Juni 1998
Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte Aufgehoben
 
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 23. Juni 1999

9. Dezember 1994
Ausweitung der Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten aus familienpolitischen und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen Aufgehoben!
Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung,
Weiterbildung und Sport vom 9. Dezember 1994; I I I 13 Z 2 - 330.400-9-
(S. 412 NBI. MWFK/MFBWS.Schl.-H.1994)

Durch das 11. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.5.1994 (BGBI. I S. 1078) sind u.a. die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) über die Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen sowie über die Ermäßigung der Arbeitszeit und die Beurlaubung aus familiären Gründen geändert worden. Es ist beabsichtigt, diese Änderung in das Landesbeamtengesetz zu übernehmen.
Um zu vermeiden, daß einzelne Beamtinnen und Beamte wegen ausgeschöpfter Fristen in eine Vollzeitbeschäftigung zurückkehren müssen, haben die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Landesregierung am 30.09.1994 beschlossen, daß die beabsichtigten Änderungen des Landesbeamtengesetzes vorgriffsweise angewendet werden.
Abweichend von den Regelungen in § 88 a und
§ 95 a LBG gilt daher, daß
- Teilzeitbeschäftigung auch ohne Vorliegen der arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen nach § 88 a LBG nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden kann, wenn die Beamtinnen oder
Beamten zuvor insgesamt mindestens 15 Jahre teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt waren und ihnen eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist (Anschlußteilzeit),
- eine Ermäßigung der Arbeitszeit aus familiären Gründen künftig unbegrenzt gewährt werden kann,
solange die familiären Voraussetzungen (§ 95 a LBG) vorliegen.
Anträge auf der Grundlage dieser Neuregelung zur Ausweitung der Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten können ab sofort gestellt werden.

In Vertretung
Dr. Bodo Richter

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  Aufgehoben! zum aufhebenden Erlass
24. April 1995
Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte
Erlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 24. April 1995 - III 140 a - 0311.122-1 (NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H. 1995 S. 217) geändert durch Erlaß vom 18. Juni 1998 und 23. Juni 1999
Lehrkräfte, die gem. § 88 a und § 95 a LBG bzw. § 15 b BAT ihre Pflichtstundenzahl reduziert haben, im Angestelltenverhältnis oder während des Erziehungsurlaubs teilzeitbeschäftigt sind, haben ebenso wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte neben ihrer Unterrichtstätigkeit auch außerunterrichtliche Aufgaben zu erfüllen.
Die außerunterrichtlichen Verpflichtungen von Teilzeitbeschäftigten sind proportional zur reduzierten Unterrichtsverpflichtung zu bemessen.
Überwiegend sind außerunterrichtliche Aufgaben teilbar; sei es, daß Lehrkräfte während des Schuljahres anteilig eingesetzt werden, sei es, daß bestimmte Aufgaben alternierend wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für die Teilnahme an
- Lehrer-, Fach- und Klassenkonferenzen, soweit diese als Beratungs- und Beschlußgremien für die im Schulgesetz genannten Aufgaben zusammentreten,
- Schulkonferenzen, soweit die betreffende Lehrkraft Mitglied der Schulkonferenz ist, sowie an
- Fortbildungsveranstaltungen.
Diese sogenannten "unteilbaren Aufgaben" führen in Einzelfällen zu einer im Verhältnis zu Vollzeitlehrkräften stärkeren Belastung der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer.
Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer sollen insbesondere folgende Maßnahmen getroffen werden:
1. Bei der Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Wochentage soll Teilzeitbeschäftigten mit bis zu 3/4 der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung ein unterrichtsfreier Tag ermöglicht werden. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht gleichzeitig für alle Teilzeitbeschäftigten möglich, ist für einen Wechsel im nächsten Schuljahr/Schulhalbjahr zu sorgen.
2. Der Einsatz mit weniger als 2 Unterrichtsstunden am Tag, ein Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages sollen bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte mit bis zu 3/4 der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung vermieden werden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten ausdrücklich gewünscht.

3. Zur Mehrarbeit sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur anteilig heranzuziehen.
Die Regelungen zur Verwendung von Zeiten nichterteilten Unterrichts gelten für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte mit bis zu 3/4 der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung nur für Unterrichtsstunden, die aufgrund besonderer Witterungsverhältnisse ausgefallen sind; die betreffende Lehrkraft soll zur Nacharbeit in der Regel nicht an ihren unterrichtsfreien Tagen herangezogen werden.
Bei außerplanmäßigem Einsatz sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte rechtzeitig zu benachrichtigen.

3. Teilzeitbeschäftigte sind zur Mehrarbeit nur anteilig heranzuziehen.
Für ausgefallene Unterrichtsstunden gelten die Bestimmungen des Erlasses über die Verwendung von Zeiten nichterteilten Unterrichts vom 18. Juni 1998.
Bei außerplanmäßigem Einsatz sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte rechtzeitig zu benachrichtigen.


3. In Fällen, in denen Unterricht wegen Abwesenheit der Schüler aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt werden kann (z.B. Klassen- und Kursfahrten, Wandertage, Betriebspraktika), dürfen Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 3/4 der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung nicht gemäß Ziff. 5 der Dienstvereinbarung zur Regelung der Mehrarbeit und des Vertretungsunterrichts in den Schulen (bekanntgemacht durch Erlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 12.05.1993 - X 151 a - 0333.50, NBI. MBWKS 1993 S. 268)
zum. Vertretungsunterricht herangezogen werden.
4. Im übrigen dürfen Teilzeitbeschäftigte zur Mehrarbeit und zum Vertretungsunterricht nur anteilig entsprechend ihrem Stundenumfang herangezogen werden. Bei außerplanmäßigem Einsatz sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte rechtzeitig zu benachrichtigen.


Gyde Köster

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18. Juni 1998
Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 18. Juni 1998 - Ifl 140 - 0311.122 - 1 -(NBLMBWFK.Schl.-H. 1998 S. 233)
Die Ziffern 3 und 4 des Erlasses über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte vom 24. April 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 217) werden gestrichen.
Folgende Ziffer 3 - neu - wird eingefügt:
"3. Teilzeitbeschäftigte sind zur Mehrarbeit nur anteilig heranzuziehen.
Für ausgefallene Unterrichtsstunden gelten die Bestimmungen des Erlasses über die Verwendung von Zeiten nichterteilten Unterrichts vom 18. Juni 1998.
Bei außerplanmäßigem Einsatz sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte rechtzeitig zu benachrichtigen."
3. Dieser Erlaß tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Gyde Köster

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23. Juni 1999
Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 23. Juni 1999 - III 146 - 0311.122-1- (NBLMBWFK.Schl.-H. 1999 S. 312)
Der Erlaß über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte vom 24. April 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 217), geändert durch Erlaß vom 18. Juni 1998 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 233), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte "und § 95 a" gestrichen,
2. Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
"3. Zur Mehrarbeit sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur anteilig heranzuziehen.
Die Regelungen zur Verwendung von Zeiten nichterteilten Unterrichts gelten für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte mit bis zu 3/4 der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung nur für Unterrichtsstunden, die aufgrund besonderer Witterungsverhältnisse ausgefallen sind; die betreffende Lehrkraft soll zur Nacharbeit in der Regel nicht an ihren unterrichtsfreien Tagen herangezogen werden.
Bei außerplanmäßigem Einsatz sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte rechtzeitig zu benachrichtigen."
3. Dieser Erlaß tritt am 1. August 1999 in Kraft.

In Vertretung
Dr. Ralf Stegner

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Erläuterungen zum Erlaß zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte vom 24.04.1995
Die Ministerin für Frauen Bildung, Weiterbildung und Sport
des Landes Schleswig-Holstein

III 140                                 12.01.95

An die
Schulämter
- lt. Verteiler
Erlaß zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte vom 24.04.1995
Aufgrund von Anfragen ist deutlich geworden, daß zum oben genannten Erlaß Erläuterungsbedarf besteht.


Die Nachfragen konzentrieren sich darauf, inwieweit Lehrkräfte, die mit bis zu drei Viertel der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung teilzeitbeschäftigt sind, zu Vertretungsunterricht herangezogen werden können. Hierzu gebe ich folgende Hinweise:

Generell können Teilzeitbeschäftigte zu Mehrarbeit und zum Vertretungsunterricht anteilig entsprechend ihrem Stundenumfang herangezogen werden (Ziffer 4 des o.a. Erlasses).

Eine Ausnahme gilt gem. Zoff. 3 des o.a. Erlasses in folgenden Fällen: Fällt Unterricht aus schulorganisatorischen Gründen aus, etwa weil die betreffenden Schülerinnen und Schüler auf Klassen- oder Kursfahrt unterwegs sind, einen Wandertag haben oder an einem Betriebspraktikum teilnehmen, so sind hiervon betroffene, mit bis zu drei Viertel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nicht verpflichtet, währenddessen an Stelle des ausgefallenen Unterrichts Vertretungsunterricht zu leisten. Sie sind ferner nicht verpflichtet, zum Ausgleich für den ausgefallenen Unterricht innerhalb eines Monats nachträglich Vertretungsunterricht zu leisten, wie dies ansonsten gemäß Ziffer 5 der Dienstvereinbarung zur Regelung der Mehrarbeit und des Vertretungsunterrichts in den Schulen vom 12. Mai l993 möglich wäre.

Im Auftrage

Dr. Franziska Pabst

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Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte vom 24. April 1995 (Teilzeiterlaß)
Ministerium für Bildung, Wissenschaft; Forschung und Kultur

Schulleiterverband Schleswig-Holstein e.V.

III 140 a        988-2434                             25.06.1996
                     Frau Belajov
                     Fax (0431)988-2529

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 9. Mai 1996 haben Sie mir eine Stellungnahme Ihres Verbandes zu dem Erlaß zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte vom 24. April 1995 (Teilzeiterlaß) übermittelt.

Hierzu möchte ich zunächst einige erläuternde Hinweise geben.

Der Teilzeiterlass war das Ergebnis eines Einigungsstellenverfahrens nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG).
Die Zielsetzung, die Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu verbessern, war ihrerseits Ergebnis des Einigungsstellenverfahrens zur Arbeitszeitverlängerung im Schuldienst. Als mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des MBG unterlag der Teilzeiterlaß dem Mitbestimmungsverfahren; ein Anhörungsverfahren war nicht durchzuführen. Aus diesem Grunde wurden Sie auch nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert.

Sie wenden sich in Ihrer Stellungnahme gegen Ziff. 3 des Teilzeiterlasses. Dort ist vorgesehen, daß in Fällen, in denen Unterricht wegen Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt werden kann (z.B. Klassen- und Kursfahrten, Wandertage, Betriebspraktika), Teilzeitbeschäftigte mit bis zu g/. der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung nicht gemäß Ziff. 5 der Dienstvereinbarung zur Regelung der Mehrarbeit und des Vertretungsunterrichts in den Schulen zum Vertretungsunterricht herangezogen werden dürfen.

Zu Ziffer 3 des Teilzeiterlasses hat es wiederholt Nachfragen gegeben, so daß mit Schreiben vom 12.01.1996 ergänzende Hinweise gegeben wurden.
Danach sollen überproportionale Belastungen von Teilzeitbeschäftigten durch unteilbare Aufgaben verringert werden, indem mit bis zu 3/4 der regelmäßigen Pflichtstundenzahl Beschäftigte von der Verpflichtung ausgenommen sind, gemäß Ziff. 5 der o.a. Dienstvereinbarung Vertretungsunterricht anstelle des durch Abwesenheit von Klassen, z.B. wegen Klassenfahrten, ausfallenden Unterrichts zu leisten. Nur insoweit werden die genannten teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte von einer grundsätzlichen Vertretungsverpflichtung ausgenommen. Dies ist im Hinblick auf die außerunterrichtlichen Aufgaben, die trotz der Teilzeitbeschäftigung eben nicht nur anteilsmäßig wahrgenommen werden können, beabsichtigt und angemessen.

Natürlich ist bei dieser Sachlage nicht auszuschließen, daß in Einzelfällen die Organisation des Vertretungsunterrichts schwerer fällt. Anhand von einzelnen Anfragen habe ich jedoch festgestellt, daß der Erlaß teilweise nicht korrekt angewendet wird. Zum Beispiel wurden aufgrund fehlerhafter Anwendung des Erlasses auch Lehrkräfte einbezogen, die mit mehr als 3/4 der für sie geltenden regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung beschäftigt sind. Auch sind Schulleitung und deren Vertretung durchaus nicht vom Vertretungsunterricht befreit, sondern wie andere Lehrkräfte zum Vertretungsunterricht heranzuziehen. Gänzlich unbeachtet bleibt von vielen Schulleitungen, daß mit Teilzeitlehrkräften, die unter den Erlaß fallen, Vertretungstätigkeit natürlich einvernehmlich vereinbart werden kann, wenn ein Aus-gleich zu einem anderen Zeitpunkt gewährt wird.
Sie stellen in Ihrer Stellungnahme fest, daß die Teilzeitbeschäftigten unterhalb ihrer Unterrichtsverpflichtung bei ungekürzten Bezügen verbleiben könnten, während der Vertretungsunterricht für Vollzeitbeschäftigte zur Folge hätte, daß über die festgelegte Unterrichtsverpflichtung hinaus Unterricht erteilt werden müsse, der nicht vergütet werde.
Dies ist in dieser Pauschalität schon deswegen nicht richtig, weil Vertretungsunterricht für Vollzeitbeschäftigte nicht automatisch "Mehrarbeit" bedeutet. Auch für Vollzeitbeschäftigte kann beispielsweise zutreffen, daß sie infolge Abwesenheit einer Klasse, in der sie Unterricht zu erteilen hätten, nicht ihre festgelegte Pflichtstundenzahl unterrichten müssen, sondern statt dessen, sofern er anfällt, Vertretungsunterricht zu leisten hätten. Im übrigen kann zu einer solchen Bewertung nur kommen, wer das Ausgangsproblem, nämlich eine überproportionale Beanspruchung von Teilzeitbeschäftigten durch nicht teilbare außerunterrichtliche Verpflichtungen pauschal negiert.
Jenseits dieser Betrachtungen ist jedoch im Einzelfall zu erwarten, daß im Dialog zwischen Schulleitung und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften entsprechende Situationen vor Ort einvernehmlich gelöst werden können.
Der von Ihnen vorgeschlagenen Interpretation, statt Vertretungsunterricht zu leisten, zumindest in solchen Klassen Aufsicht zu führen, kann ich nicht zustimmen, da dann der gewünschte Entlastungseffekt für die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte nicht erreicht werden würde.

Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Gyde Köster

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein