Sportunterricht Seite drucken

Großes Trampolin und Minitramp Verfügung des Landeschulamtes vom 27. Dez. 1978
Sportunterricht an Schulen  
Nicht mehr gültig - Regelungen erfolgen durch den Lehrplan! Runderlaß des Kultusministers vom 14. Mai 1982
Freiwillige Schulsportarbeitsgemeinschaften in Kooperation von Schule und Verein
RdErl. vom 10. März 1994 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S.158)
Kooperation von Schule und Verein Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 6. Juli 1999

____________________________________
Großes Trampolin und Minitramp
Verfügung des Landeschulamtes vom 27. Dez. 1978
(LSA 390 a)

Trampolinspringen
Erlaß - X 420 - vom 25. Sept. 1981

Beide Erlasse wurden nicht veröffentlicht !
_____________________________________

Dank der Rückmeldung der Schule Altstadt in Rendsburg gibt es hierzu jetzt Informationen:


nach oben


Sportunterricht an Schulen

Nicht mehr gültig - Regelungen erfolgen durch den Lehrplan!

Runderlaß des Kultusministers vom 14. Mai 1982
-X420-
(NBI.KM.Schl.-H. 1982 S. 123)

Es gehört zum Auftrag der Schule, auch die körperlichen Fähigkeiten des jungen Menschen zu entwickeln. Die Erteilung eines ausreichenden Sportunterrichts in der Schule ist deshalb unverzichtbar.
Aufgabe des Schulsport ist es vor allem,
- den natürlichen Bewegungsdrang der Kinder über die Schulzeit hinaus zu erhalten,
- die sportliche Betätigung besonders in kreislauffördernden Sportarten zu einer dauerhaften Lebensgewohnheit zu entwickeln und
- Freude an der eigenen körperlichen Leistung zu ermöglichen.
Um die Erteilung eines ausreichenden Sportunterrichts sicherzustellen, bitte ich, folgende Hinweise zu beachten:
1. Der Umfang des Sportunterrichts wird durch meinen Runderlaß über die Stundentafeln der allgemeinbildenden Schulen vom 22. Mai 1980 (NBI. KM. Schl.-H. 5.202) festgelegt. Bei unumgänglichen Kürzungen des Unterrichtsangebots darf das Fach Sport nicht überproportional herangezogen werden.
2. Nach meinem Runderlaß über die Stundentafeln der allgemeinbildenden Schulen vom 22. Mai 1980 (NBI. KM. Schl.-H. S. 202) muß der Sportunterricht grundsätzlich in Einzelstunden durchgeführt werden. Doppelstunden dürfen nur ausnahmsweise etwa wegen zu großer Wege zur Sportstätte - und nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde erteilt werden.
3. Jungen und Mädchen sind im Regelfall gemeinsam zu erziehen und zu unterrichten (§ 5 SchuIG). Für den Sportunterricht läßt mein Runderlaß vom 20. Mai 1976 i.d.F. vom 5. Juli 1978 (NBI. KM. Schl.-H. S. 233) jedoch Ausnahmen zu:
"Wenn Schülerinnen und Schüler im Sportunterricht getrennt werden, muß durch klassen- oder jahrgangsübergreifende Maßnahmen sichergestellt werden, daß nicht mehr Gruppen als Klassen entstehen. Unberührt bleibt die Notwendigkeit, innerhalb des Schwimmunterrichts aus Gründen der Sicherheit und Aufsicht kleinere Gruppen zu bilden, die gleichzeitig im Wasser sind.
Über Ausnahmen von der vorstehenden Regelung, die sich aus der besonderen Notwendigkeit der Unterrichtsgestaltung ergeben, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde."
4. Die Lehrpläne für den Sportunterricht gehen davon aus, daß geeignete Sportstätten und Sportgeräte zur Verfügung stehen. Der Sportunterricht muß aber auch unter eingeschränkten Bedingungen durchgeführt werden.
Bei mehrteiligen Turn- und Sporthallen soll der Stundenplan nur jeweils eine Übungseinheit für eine Klasse oder Gruppe vorsehen.


nach oben



Freiwillige Schulsportarbeitsgemeinschaften in
Kooperation von Schule und Verein


RdErl. vom 10. März 1994 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S.158)

A. Grundlagen
1. Der Wandel der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen hat einen deutlich gesteigerten Bedarf an qualifizierten und verläßlichen Bildungsangeboten an Schulen geschaffen.
2. Durch das Konzept der Öffnung der Schule verfolgt die Landesregierung
das Ziel, den so erweiterten pädagogischen Aufgaben gerecht zu werden.
3. Die Zusammenarbeit von Schule und Verein ist Teil dieses Aufgabenfeldes.

4. Auf dieser Grundlage können freiwillige Schulsportarbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, die als Schulveranstaltungen durchgeführt werden, inhaltlich aber von Verein und Schule gemeinsam getragen werden.
5. Sie sind kein Ersatz für den schulischen Pflichtunterricht. Eine Kürzung des Sportunterrichts unter Hinweis auf diese freiwilligen Schulsportarbeitsgemeinschaften ist nicht zulässig.

B. Organisation
1. Über die Aufnahme in ein Kooperationsprogramm entscheidet ein Ausschuß, bestehend aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter
- der obersten Schulaufsichtsbehörde

- aus dem Kreis der Kreisschulsportbeauftragten
- des Landessportverbandes

im Rahmen der durch die Förderer zur Verfügung gestellten Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. 2. Bevorzugt aufgenommen werden sollen
- Sportarbeitsgemeinschaften mit breitensportlichem Charakter (insbesondere im Primarbereich) sowie
- Sportarbeitsgemeinschaften mit schulsportartenergänzendem Charakter.
3. Die Aufnahme in das Kooperationsprogramm erfolgt jeweils für ein Schuljahr.
Verlängerungsanträge sind zulässig, sie haben bei ihrer Entscheidung Vorrang vor Neuanträgen (Kontinuitätsprinzip).
4. Anträge auf Aufnahme werden - bei Federführung der Schule - von Schule und Verein gemeinsam an die oberste Schulaufsichtsbehörde jeweils rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres gestellt.

5. Eine Beendigung ist durch eine einseitige Erklärung nach Kenntnisnahme durch den Partner an die oberste Schulaufsichtsbehörde jederzeit möglich.

C. Finanzierung
Die Finanzierung des Programms geschieht im Rahmen der Mittel, die der Förderer zur Verfügung stellt.
Die Zahlung der Zuwendung an den Verein erfolgt halbjährlich (zum 1. 3. und 1. 9. eines Jahres) durch den Förderer auf Antrag des Vereins, wobei die Schule sachlich richtig zeichnet und auf der Basis eines Entgelts von 30; DM für eine Doppelstunde.

D. Rechtliche Aspekte

1. Die Schulsportarbeitsgemeinschaften sind schulische Veranstaltungen. Die Teilnahme ist freiwillig, eine Leistungsbeurteilung findet nicht statt.
2. Der Verein benennt in Absprache mit der Schule die Übungsleiterin oder den Übungsleiter. Sie oder er muß volljährig sein sowie eine Sportlehrerausbildung oder eine gültige Lizenz als Übungsleiterin oder Übungsleiter nachweisen.
3. Die Betreuung durch die Schule übernimmt eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellte Lehrkraft, die als Ansprechpartnerin oder als Ansprechpartner und Beraterin oder Berater tätig wird.
4. Die Übungsleiterin oder der Übungsleiter hat die für den Sportunterricht geltenden Vorschriften zu beachten und untersteht insoweit den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters, vertreten durch die beauftragte Lehrkraft.
5. Der Versicherungsschutz wird für die Schülerinnen und Schüler durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und für die Übungsleiterin oder den Übungsleiter jeweils vom Verein gewährleistet.
6. § 49 Abs. 2 Schulgesetz (u. a. Werbeverbot) bleibt unberührt.

F. Verfahren
l. Antragstellung

Anträge auf Aufnahme in die Förderung sind gemeinsam von Schule und Verein bei Federführung der Schule an den Genehmigungsausschuß bei der obersten Schulaufsichtsbehörde (MFBWS) zu richten.
Für die jeweilige Schulsportarbeitsgemeinschaft ist ein gesonderter Antrag auf einem Formblatt (Anlage) erforderlich.
Die Anträge müssen vier Wochen vor Ende des Schuljahres für das folgende Schuljahr eingereicht werden. Sie können sich auf das bevorstehende Schuljahr beziehen.

2. Antragsweg

Der Aufnahmeausschuß beurteilt aufgrund der aufgestellten Kriterien und stellt gegebenenfalls eine Prioritätenliste auf und leitet die Anträge an die oberste Schulaufsichtsbehörde.

3. Bewilligungsverfahren

Die oberste Schulaufsichtsbehörde entscheidet und informiert die antragstellende Schule schriftlich. Der Landessportverband und der Förderer erhalten eine Durchschrift zur Kenntnis.
4. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren.
Der Sportverein beantragt (formlos) jeweils zum 1. 3. und 1.9. die Zuwendung im Umfang der tatsächlich erteilten Stunden.
Die Schule zeichnet sachlich richtig. Die Anträge gehen direkt an den Förderer, der die Zahlung auf ein Konto des Vereins leistet. Ein Verwendungsnachweis wird nicht geführt.
F. Dieser Runderlaß tritt mit seiner Veröffentlichung im Nachrichtenblatt des MWFK/MFBWS in Kraft.


Anlage

Hier nicht abgedruckt.


nach oben



Kooperation von Schule und Verein
- Freiwillige Schulsportarbeitsgemeinschaften -
Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 6. Juli 1999 - III 53 -5. 362 NBLMBWFK.Schl.-H. 1999

A. Vorbemerkung
Auf der Grundlage des Erlasses vom 10. März 1994 - III 531 - (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 158) gab es bisher zwei Wege zur Einrichtung freiwilliger Schulsportarbeitsgemeinschaften im Rahmen der Kooperation von Schule und Verein, nämlich den über das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und seinen Förderer sowie den über den Landessportverband Schleswig-Holstein und dessen Förderer.
In der Praxis haben sich beide Teilmaßnahmen so angenähert, daß sie nach dem Willen der Beteiligten nunmehr in einer Maßnahme zusammengefaßt werden.
Gleichzeitig soll den insgesamt sehr positiven Erfahrungen der vergangenen Jahre Rechnung getragen werden durch eine etwas stärkere Differenzierung inhaltlicher Ziele für bestimmte Altersgruppen. Insbesondere verdient der Gedanke Beachtung, über die freiwilligen Schulsportarbeitsgemeinschaften ältere Schülerinnen und Schüler über sportpraktische Betätigung an ehrenamtliche Tätigkeit heranzuführen. Hier sollen sich im Sinne von "Verein" durchaus auch die Verbände des Sports angesprochen fühlen und werden ausdrücklich zur Teilnahme aufgefordert.
Die freiwilligen Schulsportarbeitsgemeinschaften sind kein Ersatz für den schulischen Pflichtunterricht. Eine Kürzung des Sportunterrichts unter Hinweis auf eine solche Maßnahme ist nicht zulässig.

B. Das Projekt Schule - Verein I

1. Beschreibung:

- Es werden freiwillige Schulsportarbeitsgemeinschaften eingerichtet, deren sportpraktische Durchführung in den Händen ausgebildeter Vereinstrainerinnen/-trainer bzw. Übungsleiterinnen/-leiter liegt.
- Die Schulsportarbeitsgemeinschaften werden mit einer oder zwei Wochenstunden für die Dauer eines Schuljahres eingerichtet. Verlängerungsanträge sind nur einmal möglich.
- Bevorzugt berücksichtigt werden Anträge, die folgende Schwerpunktsetzungen erkennen lassen:
· In der Primarstufe: Sportartenübergreifende Förderung des allgemeinen Bewegungsverhaltens.
· Klassenstufe 5 - 9:
Stärkere Hinwendung zu intensiver und spezieller Bewegungsschulung auch in einzelnen Sportarten.
· Ab Klassenstufe 10:
Einbeziehung theoretischer Ausbildungsanteile (in Zusammenarbeit mit einem entsprechenden Sportverband) mit dem Ziel, am Ende des Schuljahres die Prüfung zum Erwerb einer Übungsleiter-/Trainerlizenz o.ä. eines Sportverbandes abzulegen.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Voraussetzungen und Erfordernisse verschiedener Sportarten ist diese Einteilung nicht randscharf gemeint, sondern läßt Überlappungen zu.

2. Verfahrensablauf:
- Ein Verein entwickelt in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Schulen (ggfs. zusammen mit einem Verband) ein Konzept für eine freiwillige Schulsportarbeitsgemeinschaft.
- Der Antrag auf Aufnahme in die Förderung für das folgende Schuljahr wird nur auf dem als Anlage 1 beigefügten Antragsformular bis zum 15. Mai des Jahres an den Landessportverband Schleswig-Holstein gerichtet.
- Ein Ausschuß, bestehend aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter
der obersten Schulaufsichtsbehörde, des Landessportverbandes,
der Kreisschulsportbeauftragten entscheidet endgültig über die Aufnahme in die Förderung im Rahmen der durch die Förderer bereitgestellten Mittel.
- Die Entscheidung wird den Schulen und den Vereinen mitgeteilt.
- Maßnahmen, die nicht in die Förderung aufgenommen werden, können dennoch durchgeführt werden, wenn Schule und Verein sich über die Durchführung einig sind. Ausnahme:
Die Vertreterin/Der Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde entscheidet, daß die Maßnahme nicht durchgeführt werden darf. Dies ist ausdrücklich zu begründen.
- Verlängerungen müssen beantragt werden.
- Zwischen- und Abschlußberichte sowie Nachweise über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sind dem Landessportverband Schleswig-Holstein vorzulegen.
- Die Beendigung einer Maßnahme ist jederzeit durch einseitige Erklärung eines Partners (Schule oder Verein) möglich. In diesem Fall ist der Landessportverband Schleswig-Holstein unverzüglich zu informieren.

3. Finanzierung:
- Die Finanzierung des Projektes erfolgt im Rahmen der von Förderern zur Verfügung gestellten Mittel.
- Der Verein erhält für jede geleistete Unterrichtseinheit 15,- DM, maximal werden für eine Maßnahme 1.200,- DM im Schuljahr gezahlt.
- Für die Zeit der Schulferien werden keine Zuwendungen gewährt.
- Für die Beschaffung von Spiel- und Sportmaterial kann in begründeten Einzelfällen auf besonderen Antrag einmalig ein Zuschuß bis maximal 500,- DM gewährt werden.
- Die Zuwendung wird nach Bewilligung der Maßnahme auf das Konto des Vereins überwiesen. Eine Verrechnung findet nachträglich statt. Strichlisten über die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind beizufügen.

4. Rechtliche Hinweise:
- Die Schulsportarbeitsgemeinschaften sind schulische Veranstaltungen. Die Teilnahme ist freiwillig. Eine Leistungsbeurteilung findet nicht statt.
- Der Verein benennt in Absprache mit der Schule die Übungsleiterin oder den Übungsleiter. Sie oder er muß volljährig sein und über eine für die Maßnahme geeignete Ausbildung verfügen, mindestens über eine gültige Lizenz als Übungsleiterin oder Übungsleiter bzw. Trainerin oder Trainer.
- Die Betreuung durch die Schule übernimmt eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellte Lehrkraft, die als Ansprechpartnerin oder als Ansprechpartner und Beraterin oder Berater tätig wird. '
- Die Übungsleiterin oder der Übungsleiter (Trainerin/Trainer) hat die für den Sportunterricht geltenden Vorschriften zu beachten und untersteht insoweit den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters, vertreten durch die beauftragte Lehrkraft.
- Der Versicherungsschutz wird für die Schülerinnen und Schüler durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und für die Übungsleiterin bzw. den Übungsleiter (Trainerin/ Trainer) jeweils vom Verein gewährleistet.

C. Schlußbestimmungen
Dieser Erlaß tritt am 1. August 1999 in Kraft. Die Abwicklungsmodalitäten gelten bereits für Arbeitsgemeinschaften, die vor diesem Termin für das Schuljahr 1999/2000 in die Förderung aufgenommen wurden.

Zum gleichen Zeitpunkt werden der Runderlaß vom 10. März 1994 - III 531 - (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 158) und der Runderlaß vom 4. März 1996 - III 531 - (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 63) aufgehoben.

Anlage
- hier nicht abgedruckt.


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein