Lehrbefähigung für das Schulsonderturnen Seite drucken

Lehrbefähigung für das Schulsonderturnen außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Erl. vom 11. Juli 1974 (NBI. KM. Schl.-H. S. 214 ber. S. 237)
Auf Grund des § 29 Abs. 2 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrer in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 431) erlasse ich für den Erwerb der Lehrbefähigung im Schulsonderturnen im Rahmen der Lehrerweiterbildung folgende Ordnung:
I. Weiterbildung § 1 Zulassung Die Zulassung zur Weiterbildung setzt voraus:
1. Die Befähigung für ein Lehramt im öffentlichen Schuldienst oder
2. die staatlich anerkannte Prüfung als Turn- und Sportlehrer oder Gymnastiklehrer oder
3. eine Ausbildung für Vorklassen als sozialpädagogische Fachkraft.
§ 2 Meldung
Die Anmeldung ist auf dem Dienstwege an das IPTS zu richten.
§ 3 Inhalt
(1) Die Weiterbildung umfaßt die Darstellung des Erscheinungsbildes und der Ursachen von Wachstums- und Entwicklungsschwächen bei Kindern und Jugendlichen sowie die Beherrschung differenzierter Ausgleichsübungen und gesundheitspflegerischer Maßnahmen. Wachstums- und Entwicklungsschwächen sind insbesondere:
1. Haltungsschwächen
1.1 Rumpfschwächen
1.2 Fußschwächen
2. Organleistungsschwächen
2.1 Organleistungsschwäche Atmung
2.2 Organleistungsschwäche Kreislauf
3. Koordinationsschwächen

(2) Die im Schulsonderturnen anzuwendenden Übungen werden dem üblichen Stoffplan schulischer Leibesübungen entnommen. Im Rahmen des Schulsonderturnunterrichts müssen sie in besonderer Form angeboten werden. Die Durchführung der praktischen Weiterbildung muß sich deshalb an den in der Theorie gewonnenen Erkenntnissen orientieren. Wiederholte Lehrübungen sollen außerdem eine gründliche Vorbereitung der Teilnehmer auf ihre zukünftige Unterrichtspraxis bewirken.
§ 4 Lehrkörper
(1) Der Lehrkörper für die Lehrgänge zur Erlangung der Lehrbefähigung im Schulsonderturnen besteht aus:
1. einem Arzt (möglichst Facharzt für Orthopädie) für die medizinischen Lehrinhalte,
2. besonders befähigten und erfahrenen Fachkräften des Schulsonderturnens.
(2) Die Lehrkräfte werden im Einvernehmen mit dem Landesschulamt durch das IPTS berufen.
§ 5 Lehrgänge
(1) Die Durchführung der Lehrgänge obliegt dem IPTS. Sie bestehen aus einem Grund-(Einführungs-) und einem Aufbaukurs (Prüfungslehrgang) von insgesamt dreiwöchiger Dauer.
(2) Zum Prüfungslehrgang wird nur zugelassen, wer innerhalb der voraufgegangenen zwölf Monate erfolgreich an einem Einführungslehrgang teilgenommen hat.
IL Prüfung
§ 6 Zweck
In der Prüfung soll der Bewerber nachweisen, daß er mit Erfolg an der Weiterbildung teilgenommen hat.
§ 7 Ort und Zeit
Die Prüfung erfolgt im AnschluB an den Aufbaukurs nach näherer Bestimmung des IPTS.
§ 8 Zulassung und Meldung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer an einem Grund- und einem Aufbaukurs für das Schulsonderturnen ordnungsgemäß teilgenommen hat.
(2) Die Meldung zur Prüfung ist zusammen mit der Meldung zum Aufbaukurs auf dem Dienstwege an das IPTS zu richten. Der Meldung ist der Nachweis über die Teilnahme an einem Grundkurs beizufügen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Wird die Zulassung versagt, sind dem Bewerber die Gründe schriftlich mitzuteilen (§ 109 Abs. 1 LVwG).
§ 9 Prüfungsausschuß
Dem Prüfungsausschuß gehören an:
1. ein Fachvertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde oder ein von ihm benannter Vertreter als Vorsitzender,
2. ein Fachvertreter des IPTS,
3. die Mitglieder des Lehrkörpers (§ 4 Abs. 1) des Aufbaukurses (§ 7).
§ 10 Verlauf der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Lehrprobe und einem Unterrichtsgespräch.
(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling eine Klausurarbeit von bis zu zwei Stunden Dauer unter Aufsicht anzufertigen.Es werden zwei Themen zur Wahl gestellt, die den in § 3 aufgeführten Fachgebieten entnommen werden. Die Arbeit wird von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende bestimmt, beurteilt. Die Prüflinge sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung darauf hinzuweisen, daß die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel den Ausschluß von der Prüfung bewirkt.
(3) Bei der Lehrprobe soll die praktische Befähigung des Prüflings für das Schulsonderturnen festgestellt werden. Das Thema des zu leistenden Unterrichts wird von dem Prüfungsausschuß bestimmt und dem Prüfling zwei Tage vorher mitgeteilt. Der Prüfling hat den Aufbau und den geplanten Verlauf der Stunde schriftlich auszuarbeiten und zu begründen. Die Ausarbeitung ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor der Stunde vorzulegen und wird später der Prüfungsniederschrift beigefügt.
(4) Das sich an die Lehrprobe anschließende Unterrichtsgespräch beginnt mit einer Analyse und kritischen Betrachtung seiner Stunde durch den Prüfling. Es erstreckt sich ferner auf methodisch-didaktische Fragen des Unterrichts im Schulsonderturnen.
(5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.
§ 11 Ergebnis
Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob die Prüfung bestanden ist; eine Bewertung (Prädikat) des Prüfungsergebnisses findet nicht statt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12 Bescheinigung
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage.
§ 13 Wiederholung
Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung ist frühestens nach einem halben Jahr möglich. Die Frist des § 5 Abs. 2 erhöht sich in diesem Fall auf zwei Jahre.
III. Schlußbestimmungen
§ 14 Geltungsbereich
Diese Weiterbildungsordnung gilt für Angestellte entsprechend.
§
15 Inkrafttreten
Vorstehender Runderlaß tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.


Anlage
Hier nicht abgedruckt


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein