Schulwegsicherung 2002
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Verkehrserziehung und Schulwegsicherung Fundstelle: NBI.MBWFK.Schl.-H.2002, S. 605


Verkehrserziehung und Schulwegsicherung Außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 12. September 2002 - III 525 - 320.510.13.5.0 - (NBI.MBWFK.Schl.-H.2002, S. 605)

Zur Verkehrserziehung und Schulwegsicherung wird auf Grund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) bestimmt:
Für die Verkehrserziehung in der Schule gelten schulartübergreifend die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.F. vom 17.06.1994 zur Verkehrserziehung in der Schule, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Die KMK-Empfehlungen werden als Anlage zu diesem Erlass abgedruckt.

Schulen, Fachberaterinnen und Fachberater, Beauftragte für Verkehrserziehung der Schulen arbeiten in allen Fragen der Verkehrserziehung mit den Polizeidienststellen, speziell den Polizeiverkehrslehrerinnen oder Polizeiverkehrslehrern der Polizeiinspektionen eng zusammen.

Umfang der Verkehrserziehung

Für die Verkehrserziehung, die integrativ im Fachunterricht oder fächerübergreifend in geeigneten Projekten erfolgt, sind vorzusehen:

- In den Klassenstufen 1 und 4 je 20 Unterrichtsstunden jährlich,
- in den Klassenstufen 2 und 3 je 10 Unterrichtsstunden jährlich,
- in den Klassenstufen 5 und 9 je 20 Unterrichtsstunden jährlich,
- in den Klassenstufen 6, 7, 8 und 10 je 10 Unterrichtsstunden jährlich.

In der Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen sowie in den be­rufsbildenden Schulen erfolgt die Verkehrserziehung orientiert am Erfahrungshorizont der Schülerinnen und Schüler projektbezogen oder integrativ im Fachunterricht.

Fachberaterinnen und Fachberater sowie Beauftragte der Schulen für Verkehrserziehung

Zur Unterstützung der obersten Schulaufsichtsbehörde in allen Fragen der schuli­schen Verkehrserziehung, der Koordinierung der Arbeit der Kreisfachberaterinnen und Kreisfachberater für Verkehrserziehung und weiterer mit der obersten Schulaufsichtsbehörde abzusprechender Aufgaben, wird von mir eine Landesfachfachberaterin oder ein Landesfachberater für Verkehrserziehung berufen.

Die Ausschreibung erfolgt im Nachrichtenblatt des MBWFK, Personal- und Sachkosten trägt das Land.

In den Kreisen und kreisfreien Städten werden von den Schulämtern jeweils eine Kreisfachberaterin oder ein Kreisfachberater für Verkehrserziehung berufen. Der Beratungsauftrag umfasst die pädagogischen, inhaltlichen und organisatorischen Fragen der schulischen Verkehrserziehung, die Unterstützung der Beauftragten für Verkehrserziehung der Schulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie weitere mit den Schulämtern abzusprechende Aufgaben.

Für Lehrkräfte in ihrem Zuständigkeitsbereich entscheiden die jeweiligen Schulämter über die Berufung nach Beteiligung der betroffenen Schule. In allen anderen Fällen entscheidet das MBWFK.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter benennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Verkehrserziehung, die oder der für die Koordination der Verkehrserziehung in der Schule zuständig ist. Sie oder er berät die Schulleitung, Konferenzen, Lehrkräfte und Erziehungsberechtigten in allen Angelegenheiten der Verkehrserziehung und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Kreisfachberaterin oder den Kreisfachberater.

Frühradfahren

In den Klassenstufen 1 und 2 ist das motorische Training (Frühradfahren, fahrpraktische Übungen im Schonraum) vor dem Hintergrund von zunehmenden Defiziten in der Motorik bei Kindern und hoher Unfallzahlen von Kindern als Radfahrer von besonderem Stellenwert. Es sollte daher in den Unterricht ( z. B. in das Fach Sport) integriert werden.

Schulwegsicherung

Die immer noch hohe Zahl der Verkehrsopfer unter Kindern und Jugendlichen verpflichtet zu gemeinsamen Bemühungen aller, die zur Sicherheit auf den Schulwegen beitragen können. Entsprechende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden, der Polizei sowie der obersten Schulaufsichtsbehörde sind indem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Technik und Verkehr vom 18.4.1991 „Maßnahmen zur Schulwegsicherung“ zusammengefasst. Dieser Erlass kann im Landesbildungsserver eingesehen werden und ist zu beachten.

Schulträger und Schulen werden gebeten, alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. zu vermindern. Hierzu gehört auch, gemeinsam mit den Straßenverkehrsbehörden, der Polizei und den Eltern zu einem geordneten und sicheren Verkehrsablauf an den Schulen beizutragen.

Schulwegpläne

Auf der Grundlage eines Schulkonferenzbeschlusses (§ 92 Abs.1 Nr. 21 SchulG) fertigt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Zusammenarbeit mit dem Schulelternbeirat, den Polizeiverkehrslehrerinnen und -lehrern, den jeweils zuständigen Polizeidienststellen und den Kommunalbehörden einen Schulwegplan und aktualisiert ihn ggf. jährlich. Die Erfahrungen von Eltern, Schülerinnen und Schülern sind zu berücksichtigen.

Der Schulwegplan ist den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern zum Schuljahresbeginn und nach Bedarf zu erläutern und auch zum Gegenstand von Elternversammlungen zu machen. Die Schülerinnen und Schüler der Anfangsklassen sind in geeigneter Weise mit dem für sie sicheren Schulweg und den Gefahrenpunkten vertraut zu machen.

Verkehrshelfer (Schülerlotsen, Schulweg-, Busbegleiter)

Die Schule unterstützt und fördert die Ausbildung und den Einsatz von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern als Verkehrshelfer. Dort, wo es die Verkehrssituation notwendig macht, sollen sie als Schülerlotsen, Schulweg- und Busbegleiter eingesetzt werden.

In-Kraft-Treten

Der Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Erlass über Verkehrsunterricht und Schulwegsicherung vom 13. März 1969 (NBl. KM. Schl.-H. S. 70) in der Fassung des Erlasses vom 25. Juni 1991 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 307) außer Kraft.

In Vertretung

Dr. Ralf Stegner

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Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

Empfehlung zur Verkehrserziehung in der Schule
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.F. vom 17.06.1994

Vorbemerkung

Verkehrserziehung ist der Schule als Teil ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrags zugewiesen.
Die Ausweitung und Verdichtung des Straßenverkehrs hat sich zu einem zentralen gesellschaftlichen Problembereich entwickelt, der das alltägliche Leben und das Verhalten der Menschen immer stärker beeinflusst. Mobilität im Straßenverkehr ist mit hohen Unfallzahlen und zunehmender Aggressivität von Verkehrsteilnehmern ebenso verbunden wie mit Luftverschmutzung, Lärm und wachsendem Flächenverbrauch.
Für ein generelles Umdenken und zur Entwicklung von Alternativen sind Einstellungen und Verhaltensweisen erforderlich, die auch das schulische Lernen betreffen. Die Kultusministerkonferenz hat daher ihre "Empfehlung zur Verkehrserziehung in der Schule" aus dem Jahre 1972 neu akzentuiert.

1. Aufgaben und Ziele
Schülerinnen und Schüler nehmen - mit zunehmendem Alter umso intensiver und differenzierter - am Verkehrsgeschehen teil. Die Schule muss es sich daher zur Aufgabe machen, verkehrsspezifische Kenntnisse zu vermitteln und die für reflektierte Mitverantwortung in der Verkehrswirklichkeit erforderlichen Fähigkeiten und Haltungen zu fördern. Verkehrserziehung beschränkt sich nicht nur auf das Verhalten von Schülerinnen und Schülern und auf ihre Anpassung an bestehende Verkehrsverhältnisse; sie schließt vielmehr auch die kritische Auseinandersetzung mit Erscheinungen, Bedingungen und Folgen des gegenwärtigen Verkehrs und seiner künftigen Gestaltung ein.
Verkehrserziehung in der Schule leistet insofern Beiträge gleichermaßen zur Sicherheitserziehung, Sozialerziehung, Umwelterziehung und Gesundheitserziehung.
Verkehrserziehung als Beitrag zur Sicherheitserziehung
Sicherheitserziehung umfasst alle pädagogischen Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche in die Lage versetzen, mit Gefahren in ihrer Lebensumwelt umzugehen und sich für Unfallverhütung einzusetzen.
Aufgabe der schulischen Verkehrserziehung als Sicherheitserziehung ist es daher, Schülerinnen und Schülern alle jene Qualifikationen zu vermitteln, die sie für ein sicherheitsbewusstes Verhalten im Straßenverkehr benötigen.
Um sicherheitsbewusst handeln zu können, müssen Schülerinnen und Schüler motiviert und befähigt werden, Gefahren im Straßenverkehr zu erkennen und zu beurteilen, zu bewältigen oder zu meiden, für deren Beseitigung zu sorgen sowie sich nach Verkehrsunfällen angemessen zu verhalten.
Dies geschieht u. a. durch Erwerb von Erfahrungen in Übungssituationen, Anwenden von Regeln, Förderung der Psychomotorik und des Reaktionsvermögens sowie durch Aufbau eines flexiblen, situationsbezogenen und vorausschauenden Verhaltens.

Verkehrserziehung als Beitrag zur Sozialerziehung
Schülerinnen und Schüler erleben häufig das vermeintliche Recht des Stärkeren Im Verkehr, rücksichtsloses und aggressives Verhalten auf der Straße und die Dominanz motorisierter Verkehrsteilnehmer. Die Schülerinnen und Schüler sollen die Teilnahme am Straßenverkehr jedoch als ein auf Partnerschaft gerichtetes soziales Handeln verstehen lernen. Soziales Miteinander im Verkehr kann nicht auf das Befolgen von "Verkehrsregeln" reduziert werden, es erfordert vielmehr situationsorientiertes flexibles Verhalten, Mitverantwortung, Rücksichtnahme und Verzicht auf Vorrechte sowie die Antizipation der Handlungen anderer.
Auch die Kenntnis psychischer Faktoren bei der Teilnahme am Straßenverkehr ist wichtig. Die Schülerinnen und Schüler sollen sich u.a. mit Aggression, Stress, Raserei, Drängelei, Regelverletzungen und Rücksichtslosigkeit auseinandersetzen.
Ziel der Verkehrserziehung als Sozialerziehung ist es, dass sich Schülerinnen und Schüler mitverantwortlich und rücksichtsvoll verhalten und auf diese Weise auch zu einer Humanisierung des Straßenverkehrs beitragen. Verkehrserziehung als Beitrag zur Umwelterziehung
Wegen der Bedeutung von Umweltfragen und eines veränderten Umweltbewusstseins bei Schülerinnen und Schülern muß die Schule die Thematik "Umwelt und Verkehr" aufgreifen..
Die Schülerinnen und Schüler sollen verschiedene Faktoren von Umweltbelastungen und -zerstörungen durch den Verkehr kennen, sie sollen sich mit ihrem eigenen Verhalten und dem der Erwachsenen als Verkehrsteilnehmer kritisch auseinandersetzen und Alternativen zum bestehenden Verkehrsverhalten und zur Verkehrsgestaltung entwickeln. Dies bedeutet z.B., begründete Entscheidungen bei der Wahl der Verkehrsmittel zu treffen, umweltfreundliche Verkehrsmittel zu nutzen, konkrete Vorschläge zur Gestaltung der Verkehrssituation im unmittelbaren Wohn- und Schulumfeld zu machen und Fragen der Verkehrsplanung und der Verkehrspolitik zu erörtern.
Verkehrserziehung als Beitrag zur Gesundheitserziehung
Gesundheitserziehung zielt generell auf eine gesundheitsbewusste Lebensführung von Schülerinnen und Schülern. In Teilbereichen ergeben sich Berührungspunkte zwischen Gesundheitserziehung und Verkehrserziehung, z.B. Lärm- und Stressvermeidung im Straßenverkehr, Stressbewältigung, Schulweg ohne Auto oder Radfahren als Bewegungstraining.

2. Schulstufenspezifische Schwerpunkte, Methoden und Umfang
Verkehrserziehung als schulische Aufgabe erfordert, in allen Schulstufen und -arten Themen aus dem. Gegenstandsbereich Verkehr in die Lehrpläne aufzunehmen; dafür kommen zahlreiche Unterrichtsfächer in Betracht. Über den Fachunterricht hinaus sollen weitere Formen der Lern- und Unterrichtsorganisation (z. B. Projekte) praktiziert werden, um fächerübergreifende Lerninhalte der Verkehrserziehung zu vermitteln.
Im Primarbereich Ist Verkehrserziehung weitgehend durch personale Beziehungen und die unmittelbare Verkehrsumgebung der Schülerinnen und Schüler bestimmt.
Der inhaltliche Rahmen wird durch die Anforderungen umrissen, die an Schülerinnen und Schüler als Fußgänger und Radfahrer, bei der Benutzung des Schulbusses und der öffentlichen Verkehrsmittel sowie als Mitfahrer im privaten Personenkraftwagen gestellt werden.
Die Grundlage der Verkehrserziehung im Primarbereich ist eine umfassende psychomotorische Erziehung, die das Bewegungs-, Wahrnehmungs-, Anpassungs- und Reaktionsvermögen fordert.
Am Schulanfang steht ein Schulwegtraining, bei dem die Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit Lehrern und Eltern ein sicheres Verhalten auf dem Schulweg üben.
Ein Schwerpunkt der Verkehrserziehung im Primarbereich ist die Radfahrausbildung.
Neben dem Unterricht in der Klasse - besonders im Sachunterricht und im Sport - sind u. a. folgende Formen der Lern- und Unterrichtsorganisation möglich: Übungen zur Wahrnehmung und Motorik, Verkehrsbeobachtung, Besichtigung und Erkundung, Besuch von/ bei Fachleuten, Fahrrad-Parcours, Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Lernorte sind folglich Klassenraum, Sportstätten, Schulhof, Jugendverkehrsschule und besonders auch die realen , Verkehrssituationen im Umfeld von Schule und Wohnung.

Die Verkehrserziehung im Primarbereich benötigt die Zusammenarbeit mit Eltern und Polizei.

In den Jahrgangsstufen 1 und 4 sollen etwa je 20 Stunden im Jahr, in den Jahrgangsstufen 2.und 3 etwa je 10 Stunden im Jahr vorgesehen werden.
Im Sekundarbereich 1 wendet sich Verkehrserziehung an Schülerinnen und Schüler in einer Altersstufe, in der die , Lebensgestaltung in erheblichem Umfang von der Teilnahme am Straßenverkehr geprägt Ist. Sie nehmen häufig über weitere Entfernungen am Verkehr teil; die Wahl der Verkehrsmittel wird zunehmend differenzierter. Eine entwicklungsbedingte Neigung zu Regelverletzungen und riskanten Verhaltensweisen zeigt sich auch im Straßenverkehr. Bei Kindern und Jugendlichen wächst zugleich auch das Interesse an sozialen, ökologischen, ökonomischen und technischen Problemen.
Der inhaltliche Rahmen wird durch Themen umrissen, die auf ein sicheres und verantwortungsbewusstes Rad- und Mofafahren in unterschiedlichen Verkehrssituationen, auf eine möglichst rational geleitete Auswahl der Verkehrsmittel und -wege, auf die für die Teilnahme am Verkehr notwendigen rechtlichen, medizinischen, psychologischen und technischen Kenntnisse und auf Einsichten in grundlegende verkehrspolitische Fragestellungen zielen.
Die Schule, deren Unterricht in dieser Altersstufe überwiegend fachlich strukturiert ist, muss in der Verkehrserziehung auch fachübergreifende Aufgabenstellungen anbieten. Neben dem Fachunterricht kommen deshalb u. a. folgende Formen der Lern- und Unterrichtsorganisation in Betracht: fächerübergreifendes Projekt, Projekttag und -woche, Jahresarbeit, Planung und Durchführung einer Fahrt, Lehrgang, Erkundung, Expertenbefragung, Wettbewerb, Schülerlotsendienst, Partnerschaft z.B. mit Seniorenheim /Behinderteneinrichtung. Lernorte, sind neben dem Klassen- und Fachraum z.B. auch der öffentliche Verkehrsraum, Verkehrsgericht, Polizeirevier, Verkehrsbetrieb oder Gemeinderat.
In den Jahrgangsstufen 5 und 9 sollen etwa 20 Stunden im Jahr, in den Jahrgangsstufen 6, 7, 8 und 10 etwa je 10 Stunden im Jahr vorgesehen werden.,
Im Sekundarbereich 11 richtet sich Verkehrserziehung an Jugendliche und junge Erwachsene, von denen viele neben dem Fahrrad auch ein motorisiertes Fahrzeug benutzen. Fahrten mehrerer Personen in einem Personenwagen und Gruppenfahrten mit mehreren Fahrzeugen gehören verbreitet zum Gemeinschaftsleben dieser Altersstufe, die generell die Verkehrsteilnahme als Teil einer individuellen freien Lebensgestaltung sieht.
Der inhaltliche Rahmen wird durch Themen bestimmt, die über ein vertieftes Verständnis für verkehrswissenschaftliche Fragestellungen den Jugendlichen und den jungen Erwachsenen helfen, eigenverantwortlich, umweltbewusst und sicherheitsbewusst am Straßenverkehr teilzunehmen. Dazu eignen sich u.a. folgende Fragestellungen: physikalisch-technische (Brems- und Anhaltewege, Fliehkräfte, Aquaplaning), verkehrsmedizinische (Alkohol, Drogen), psychologische (Aggressionen, Imponiergehabe), ökologische (Schadstoffe, Tempolimit), ökonomische (Güterverkehr, Transportmittel), rechtliche (Haftung, Versicherung) und philosophische (Verantwortung, Leben) Themen.
In allen beruflichen Schulen sind Verkehrserziehung und Unfallverhütung Bestandteil der allgemeinen Erziehung zur Arbeitssicherheit.
Neben dem Fachunterricht bieten sich u. a. folgende Formen der Lern- und Unterrichtsorganisation an: Projekt, Studienfahrt, Wettbewerb. Lernorte sind neben dem Klassen- und Fachraum z.B. auch Beratungsstellen, wissenschaftliche Labore, Werkstätten, Gerichte, Polizeidienststellen, Reha-Kliniken und Verkehrsübungsplätze.

3. Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung
Qualifizierter Unterricht in Verkehrserziehung erfordert die Aufnahme entsprechender Inhalte in die Lehrerausbildung. Im Laufe ihrer Ausbildung sollen die Lehramtsstudierenden die Möglichkeit erhalten, an mindestens einer verkehrspädagogischen Veranstaltung teilzunehmen. Im Vorbereitungsdienst sind Themen der Verkehrserziehung verpflichtend zu behandeln. Verkehrserziehung kann insoweit Gegenstand der Zweiten Staatsprüfung sein.
Lehrerfortbildung hat vorrangig die Aufgabe, das Verständnis für den integrativen Ansatz der Verkehrserziehung im Sinne von Sicherheits-, Sozial-, Umwett- und Gesundheitserziehung zu vermitteln, neue Erkenntnisse und Entwicklungen vorzustellen und geeignete Methoden und Formen der Lern- und Unterrichtsorganisation für die Verkehrserziehung aufzuzeigen.
Zentrale Fortbildungsseminare richten sich primär an jene Lehrerinnen und Lehrer, die als Multiplikatoren Wachberater, Verkehrserziehungsbeauftragte an Schulen in der regionalen Lehrerfortbildung tätig sind und die ihrerseits Lehrerinnen und Lehrer in allen Schularten erreichen. Ferner werden Schulaufsichtsbeamte, Schulleiter und Klassenlehrer mit Aufgaben und Zielen der Verkehrserziehung sowie mit Methoden und Formen der Lern- und Unterrichtsorganisation vertraut gemacht.

4. Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Einrichtungen
Zur Ausgestaltung der Verkehrserziehung bieten außerschulische Einrichtungen (z. B. Behörden, Verbände, Vereine und Firmen), die größtenteils im Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) zusammengeschlossen sind, Hilfen an. Mit der Deutschen Verkehrswacht und ihren Untergliederungen besteht eine enge Zusammenarbeit (Schülerlotsen, Unterhaltung von Jugendverkehrsschulen, Herausgabe von Unterrichtsmaterialien). Unfallhilfsdienste vermitteln Kurse in Erster Hilfe und zu Sofortmaßnahmen bei Unfällen.
Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Polizei bezieht sich in der Regel auf die Schwerpunkte Schulwegplanung, Schulwegsicherheit, Radfahrausbildung und die Ausbildung von Schülerlotsen. Sie erstreckt sich darüber hinaus auf verkehrspolizeiliche Beratung bei Unterrichtsvorhaben und auf die Zusammenarbeit mit Fachberatern; sie ist in allen Schulstufen und Schularten zu pflegen und auszubauen.

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 Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein