Schulausflug Haftung Seite drucken

Haftung bei Schulausflügen außer Kraft!
Bek. vom 15. Dezember 1992 -X 155 - (NBl. MBWKS Schl.-H. S. 359)
geändert durch Erlass vom 26. Februar 2002 (NBl.MBWFK.Schl.-H. 2002 S.143)
1. Rechtliche Ausgangslage:
Schulausflüge sind nach dem Runderlaß des Kultusministers vom 9. 10. 1986 (NBl. KM. Schl.-H. S. 300) einwesentlicher Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Das bedeutet, daß Schülerinnen und Schüler nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, daran teilzunehmen. Für Lehrkräfte gehören Schulausflüge zu den pädagogischen Aufgaben und den dienstlichen Pflichten.

Alle Verträge, die im Rahmen von Schulausflügen notwendig sind, sollten von den verantwortlichen Lehrerinnen und Lehrern im Namen der Eltern abgeschlossen werden. Das bedeutet für die Vorbereitung des Schulausflugs, daß die Lehrkräfte sich vor einem Vertragsabschluß möglichst schriftlich von den Eltern bevollmächtigen lassen. Sie sollten auch unbedingt dem Vertragspartner deutlich machen, daß ein Vertrag in Vollmacht für die Eltern abgeschlossen werden soll.
2. Mögliche Probleme und ihre rechtliche Behandlung:
a) Grundsätzliche Bemerkung
Die verantwortlichen Lehrkräfte sollten mit der Vorbereitung eines Schulausflugs möglichst frühzeitig beginnen. Dazu zählt die Wahl des Reiseziels, die Reisezeit, die Dauer der Reise sowie die Ermittlung der möglichst genauen Kosten. Alle diese Fragen sollten mit den Eltern abgeklärt werden. Zu den Vorbereitungen gehört weiter, die erforderlichen Kostenbeiträge der Eltern möglichst vor entsprechenden Buchungen und Vertragsabschlüssen einzunehmen. Damit kann verhindert werden - und das war in der Vergangenheit keine Ausnahme - daß eine Lehrkraft Geld vorlegen muß, weil einzelne Eltern nicht oder nur schleppend zahlen.
Legt eine Lehrkraft fehlende Beträge aus, so liegt das Risiko allein bei ihr. Das Land kann solche Kosten nicht übernehmen. Leisten Eltern schuldhaft den auf sie entfallenden Betrag nicht rechtzeitig, muß ihr Kind von der Teilnahme am Schulausflug ausgeschlossen werden.

Bei der vor jedem Schulausflug grundsätzlich erforderlichen Besprechung mit den Eltern empfiehlt es sich, auf die Möglichkeit des Abschlusses von Reiserücktrittskostenversicherungen, Gepäckversicherungen und Rechtsschutzversicherungen hinzuweisen. Der Abschluß solcher Versicherungen, die natürlich den Reisepreis etwas erhöhen, muß von den Eltern entschieden werden.
b) Schwierigkeiten mit beauftragten Unternehmen
Erbringt ein Unternehmer die von ihm geschuldete Leistung mangelhaft oder gar nicht, so ist es grundsätzlich Aufgabe der verantwortlichen Lehrkraft, entsprechende Ansprüche gegen den Unternehmer geltend zu machen. Das betrifft jedoch nur Bemühungen um eine gütliche Einigung. Die Lehrkräfte sind nicht verpflichtet, den Prozeßweg zu beschreiten. Dies bleibt der Entscheidung der Eltern überlassen. Sie müssen ggf. Alisprüche gerichtlich geltend machen und tragen insoweit auch das Kostenrisiko für einen zu beauftragenden Rechtsanwalt und ggf. entstehende Prozeßkosten. Die Lehrkraft hat dann nur noch die Pflicht, den Rechtsanwalt im Namen der Eltern zu beauftragen und ihn mit den erforderlichen Informationen zu versorgen. Eine Übernahme solcher Kosten durch das Land ist nicht möglich.
c) Nur wenn Kosten im Verlauf eines Schulausflugs aufgrund unvorhergesehener Ereignisse durch die verantwortliche Lehrkraft verauslagt werden müssen, ist das Land bereit, für die Durchsetzung von Ansprüchen die notwendigen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu übernehmen.
d) Leistungsstörungen im Verantwortungsbereich der Schule Kommt es zu Pannen oder Schäden, die von den verantwortlichen Lehrkräften verursacht werden (z. B. Doppelbuchung, grundlose Absage einer Fahrt etc.), haftet das Land gemäß § 839 BGB i. V m. Art. 34 GG. Liegt ein Verschulden der Lehrkraft nicht vor (z. B. kurzfristige Erkrankung) oder ordnet die Schule aus übergeordneten Gründen (z. B. das Reiseziel wird plötzlich zum Katastrophen- oder Krisengebiet; Absage der Fahrt wegen eines Zerwürfnisses mit der Lehrkraft, ohne daß einer Seite ein eindeutiges Verschulden dafür zuzuweisen ist) an, daß der Schulausflug nicht stattfinden kann, so kann es im Einzelfall unbillig sein, die an sich leistungspflichtigen Eltern für entstandene Kosten in Anspruch zu nehmen. Hier ist es denkbar, daß das Land ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit Einwilligung der Finanzministerin die unvermeidbaren Kosten übernimmt. Um die Kosten geltend zu machen, muß ein Antrag durch die verantwortliche Lehrkraft gestellt werden. Der Antrag ist zusammen mit einer Stellungnahme des Schulleiters bzw. der Schulleiterin zum Sachverhalt der obersten Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten.
e) Haftung der Eltern
Sagen die Eltern geschlossen einen Schulausflug ab, ohne daß die Schule auch von sich aus diese Entscheidung getroffen hätte, müssen die Eltern für die entstandenen Kosten aufkommen. Sagen einzelne Eltern für ihr Kind die Fahrt ab, müssen sie ebenfalls anteilig entstandene Kosten übernehmen. Auch die Kosten für einen vorzeitig zurückgeschickten Schüler haben dessen Eltern zu tragen. Muß die verantwortliche Lehrkraft für die Rückreisekosten in Vorleistung treten und tragen die Eltern diese Kosten nicht freiwillig, so kommt auch in diesem Fall eine Übernahme der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten durch das Land in Betracht.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein