Lehrbefähigung für den evangelischen Religionsunterricht Seite drucken

Lehrbefähigung für den evangelischen Religionsunterricht außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Erl. vom 26. März 19,53 (Amtsbl. Schl.-H. S. 172; NBl. Schulw. Schl.-H. S. 57)
In der Zweiten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen soll auch denjenigen Bewerbern, die die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts bis dahin nicht nachgewiesen haben, Gelegenheit hierzu gegeben werden.
Die Prüfung in evangelischer Religion erstreckt sich auf Bibelkunde des Alten und Neuen Testaments und die Methodik des evangelischen Religionsunterrichts. Der Bewerber muß in der; Lage sein, einen biblischen Text aus dem Stoffkreis der Volksschule auszulegen und im Unterricht zu behandeln. Eine der drei Lehrproben ist dem Religionsunterricht zu entnehmen.
Zu dieser Prüfung ist ein vom Kultusminister im Einvernehmen mit der Landeskirchenleitung zu benennender Pädagoge oder Theologe als stimmberechtigtes Mitglied hinzuzuziehen. Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit dem Bewerber nicht gleichen Bekenntnisses sind, haben bei dem Beschluß über die Befähigung zum Religionsunterricht kein Stimmrecht.
Über den Nachweis der Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ist ein Vermerk in das Prüfungszeugnis aufzunehmen.
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein